§ 109 Sbg. LSG (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
Funktionsdauer und Konstituierung

§ 109

(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Landwirtschaftlichen Schulbeirates sind für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellenSbg. Sie haben jedoch ihre Aufgaben auch nach Beendigung der Gesetzgebungsperiode des Landtages bis zur Konstituierung des neuen Landwirtschaftlichen Schulbeirates wahrzunehmenLSG seit 31.05.2018 weggefallen.

(2) Die Bestellung der Mitglieder hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß die Konstituierung des Landwirtschaftlichen Schulbeirates innerhalb von drei Monaten nach Einberufung des neuen Landtages erfolgen kann.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.09.1976 bis 31.05.2018
Funktionsdauer und Konstituierung

§ 109

(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Landwirtschaftlichen Schulbeirates sind für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellenSbg. Sie haben jedoch ihre Aufgaben auch nach Beendigung der Gesetzgebungsperiode des Landtages bis zur Konstituierung des neuen Landwirtschaftlichen Schulbeirates wahrzunehmenLSG seit 31.05.2018 weggefallen.

(2) Die Bestellung der Mitglieder hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß die Konstituierung des Landwirtschaftlichen Schulbeirates innerhalb von drei Monaten nach Einberufung des neuen Landtages erfolgen kann.

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