§ 10a Sbg. AEG 1980

Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.9999

Besondere Bestimmungen für die Schutzzone II

§ 10a

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Schutzzone II mit folgenden Abweichungen:

1.

§ 3 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, daß auf Antrag des Grundeigentümers gleichzeitig mit der Feststellung als charakteristischer Bau auch festgestellt werden kann, inwieweit die Erhaltungsverpflichtung im Gebäudeinneren im Sinne des § 3 Abs. 3 auf Grund bisher erfolgter weitreichender Veränderungen nicht besteht. Von einer solchen Feststellung bleibt die Verpflichtung gemäß § 4 Abs. 5 4 unberührt.

2.

Anstelle von § 5 Abs. 1 gilt, daß Neubauten eine äußere Gestalt zu geben ist, die sich allgemein dem Stadtbild und Stadtgefüge harmonisch einfügt; dies gilt auch für die Erneuerung sowie für Zu-, Auf- und Umbauten bestehender Bauten.

3.

In der Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 können für die Schutzzonen I und II unterschiedliche Bestimmungen getroffen werden. Die Anforderungen gemäß lit. d sind nach den Erfordernissen des Stadtbildschutzes festzulegen.

4.

Die Evidenz des Baubestandes (§ 10 Abs. 1 erster Satz) ist nur über die charakteristischen Bauten anzulegen und zu führen.

Stand vor dem 30.06.1997

In Kraft vom 01.07.1995 bis 30.06.1997

Besondere Bestimmungen für die Schutzzone II

§ 10a

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Schutzzone II mit folgenden Abweichungen:

1.

§ 3 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, daß auf Antrag des Grundeigentümers gleichzeitig mit der Feststellung als charakteristischer Bau auch festgestellt werden kann, inwieweit die Erhaltungsverpflichtung im Gebäudeinneren im Sinne des § 3 Abs. 3 auf Grund bisher erfolgter weitreichender Veränderungen nicht besteht. Von einer solchen Feststellung bleibt die Verpflichtung gemäß § 4 Abs. 5 4 unberührt.

2.

Anstelle von § 5 Abs. 1 gilt, daß Neubauten eine äußere Gestalt zu geben ist, die sich allgemein dem Stadtbild und Stadtgefüge harmonisch einfügt; dies gilt auch für die Erneuerung sowie für Zu-, Auf- und Umbauten bestehender Bauten.

3.

In der Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 können für die Schutzzonen I und II unterschiedliche Bestimmungen getroffen werden. Die Anforderungen gemäß lit. d sind nach den Erfordernissen des Stadtbildschutzes festzulegen.

4.

Die Evidenz des Baubestandes (§ 10 Abs. 1 erster Satz) ist nur über die charakteristischen Bauten anzulegen und zu führen.

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