§ 9 Sbg. BWG

Salzburger Bienenwirtschaftsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1997 bis 31.12.9999

Bestimmungen über die Bienenzucht

§ 9

(1) Zur Bienenzucht in hiefür bestimmten Bienenständen (Belegstellen) dürfen nur solche Bienenrassen verwendet werden, die unter Bedachtnahme auf die klimatischen Verhältnisse und die Bedürfnisse der Landeskultur im Lande Salzburg hiefür geeignet erscheinen. Welche Bienenrassen diesem Erfordernis entsprechen, hat die Salzburger Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg durch Verordnung festzustellen.

(2) Auf die gleiche Weise kann die Salzburger Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg für die Zucht der Bienen unter Bedachtnahme auf die im Abs. 1 angeführten Erfordernisse durch Verordnung Zuchtbedingungen festsetzen sowie für die Belegstellen Betriebsvorschriften fachlicher und technischer Art erlassen.

(3) Belegstellen zur Zucht von bestimmten, die erhöhte Leistungsfähigkeit von Bienenvölkern gewährleistenden Königinnen und Drohnen einer nach Abs. 1 zulässigen Bienenrasse können von der Salzburger Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg mit Bescheid zu anerkannten Belegstellen erklärt werden, wenn sie

a)

einen Standort haben, der vor dem Zuflug fremder Drohnen möglichst gesichert ist und

b)

im Eigentum eines Bienenhalters stehen, der Gewähr dafür bietet, die Zuchtarbeit fachgemäß und gewissenhaft durchzuführen.

(4) Für jede anerkannte Belegstelle gilt das Gelände im Umkreis von 4 km um die Belegstelle als ihr Schutzgebiet. Dieses hat die Wirkung, daß

a)

die im Schutzgebiet aufgestellten Wanderbienenstände unverzüglich nach Beendigung der Tracht zu entfernen sind;

b)

die Aufstellung von Heim- und Wanderbienenständen im Schutzgebiet unzulässig ist;.

c) die Aufstellung und Erweiterung von Heimbienenständen im Schutzgebiet der Zustimmung der Salzburger Kammer für Land- und Forstwirtschaft bedarf.

(5) Eine Zustimmung gemäß Abs. 4 lit. c darf nur erteilt werden, wenn durch die Haltung der Bienen in den Heimbienenständen das Zuchtziel der anerkannten Belegstelle nicht gefährdet wird. Die Zustimmung kann im Hinblick darauf an zweckentsprechende Bedingungen geknüpft werden.

(6) Anerkannte Belegstellen unterstehen der Aufsicht der Salzburger Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, die dahin auszuüben ist, daß die Bienenzucht unter Beachtung der vorstehenden Vorschriften fach- und zweckmäßig betrieben wird.

(76) Die in den Abs. 1 und 2 angeführten Verordnungen sowie ein gemäß Abs. 3 erlassener Bescheid, in dem ausdrücklich auch die Rechtswirkung des Abs. 4 anzuführen ist, sind im Mitteilungsblatt der Salzburger Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg kundzumachen.

Stand vor dem 31.03.1997

In Kraft vom 01.03.1968 bis 31.03.1997

Bestimmungen über die Bienenzucht

§ 9

(1) Zur Bienenzucht in hiefür bestimmten Bienenständen (Belegstellen) dürfen nur solche Bienenrassen verwendet werden, die unter Bedachtnahme auf die klimatischen Verhältnisse und die Bedürfnisse der Landeskultur im Lande Salzburg hiefür geeignet erscheinen. Welche Bienenrassen diesem Erfordernis entsprechen, hat die Salzburger Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg durch Verordnung festzustellen.

(2) Auf die gleiche Weise kann die Salzburger Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg für die Zucht der Bienen unter Bedachtnahme auf die im Abs. 1 angeführten Erfordernisse durch Verordnung Zuchtbedingungen festsetzen sowie für die Belegstellen Betriebsvorschriften fachlicher und technischer Art erlassen.

(3) Belegstellen zur Zucht von bestimmten, die erhöhte Leistungsfähigkeit von Bienenvölkern gewährleistenden Königinnen und Drohnen einer nach Abs. 1 zulässigen Bienenrasse können von der Salzburger Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg mit Bescheid zu anerkannten Belegstellen erklärt werden, wenn sie

a)

einen Standort haben, der vor dem Zuflug fremder Drohnen möglichst gesichert ist und

b)

im Eigentum eines Bienenhalters stehen, der Gewähr dafür bietet, die Zuchtarbeit fachgemäß und gewissenhaft durchzuführen.

(4) Für jede anerkannte Belegstelle gilt das Gelände im Umkreis von 4 km um die Belegstelle als ihr Schutzgebiet. Dieses hat die Wirkung, daß

a)

die im Schutzgebiet aufgestellten Wanderbienenstände unverzüglich nach Beendigung der Tracht zu entfernen sind;

b)

die Aufstellung von Heim- und Wanderbienenständen im Schutzgebiet unzulässig ist;.

c) die Aufstellung und Erweiterung von Heimbienenständen im Schutzgebiet der Zustimmung der Salzburger Kammer für Land- und Forstwirtschaft bedarf.

(5) Eine Zustimmung gemäß Abs. 4 lit. c darf nur erteilt werden, wenn durch die Haltung der Bienen in den Heimbienenständen das Zuchtziel der anerkannten Belegstelle nicht gefährdet wird. Die Zustimmung kann im Hinblick darauf an zweckentsprechende Bedingungen geknüpft werden.

(6) Anerkannte Belegstellen unterstehen der Aufsicht der Salzburger Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, die dahin auszuüben ist, daß die Bienenzucht unter Beachtung der vorstehenden Vorschriften fach- und zweckmäßig betrieben wird.

(76) Die in den Abs. 1 und 2 angeführten Verordnungen sowie ein gemäß Abs. 3 erlassener Bescheid, in dem ausdrücklich auch die Rechtswirkung des Abs. 4 anzuführen ist, sind im Mitteilungsblatt der Salzburger Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg kundzumachen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten