§ 113 Sbg. LSG (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
Straf- und Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 113

(1) Wer der Meldepflicht gemäß § 24 Abs. 7 oder § 27 Abs. 3 nicht nachkommt oder den Bestimmungen des § 26 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 730 € zu bestrafenSbg.

(2) Wer

a)

eine Privatschule ohne Anzeige oder nach Untersagung der Führung eröffnet oder nach Erlöschen oder Untersagung des Rechtes zur Schulführung weiterführt (§§ 41 und 42);

b)

der Schulbehörde trotz der Aufforderung die beabsichtigte Bezeichnung der Privatschule nicht anzeigt (§ 43 Abs. 1) oder eine andere als die Bezeichnung verwendet, die er angezeigt hat (§ 43 Abs. 1 oder 3) oder der Aufforderung nach § 43 Abs. 2 oder 5 nicht nachkommt;

c)

Zeugnisse ausstellt, die mit den Zeugnissen einer öffentlichen Schule gleich oder verwechslungsfähig ähnlich sind, ohne daß die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt (§ 46 lit. a);

d)

einen Leiter oder Lehrer nach der Untersagung dessen Verwendung in dieser Eigenschaft an der Schule beschäftigt (§ 39 Abs. 7);

e)

den Organen der Schulbehörde die Durchführung der Aufsicht erschwert oder verhindert (§ 48 Abs. 2);

f)

die gemäß § 38 Abs. 4 und § 39 Abs. 6 zu erstattenden Anzeigen unterläßt;

g)

ein Schülerheim nach Untersagung der Führung trotz weiteren Vorliegens der beanstandeten Mängel weiterführt (§ 44 Abs. 2)

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.

LSG seit 31.05.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.05.2018
Straf- und Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 113

(1) Wer der Meldepflicht gemäß § 24 Abs. 7 oder § 27 Abs. 3 nicht nachkommt oder den Bestimmungen des § 26 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 730 € zu bestrafenSbg.

(2) Wer

a)

eine Privatschule ohne Anzeige oder nach Untersagung der Führung eröffnet oder nach Erlöschen oder Untersagung des Rechtes zur Schulführung weiterführt (§§ 41 und 42);

b)

der Schulbehörde trotz der Aufforderung die beabsichtigte Bezeichnung der Privatschule nicht anzeigt (§ 43 Abs. 1) oder eine andere als die Bezeichnung verwendet, die er angezeigt hat (§ 43 Abs. 1 oder 3) oder der Aufforderung nach § 43 Abs. 2 oder 5 nicht nachkommt;

c)

Zeugnisse ausstellt, die mit den Zeugnissen einer öffentlichen Schule gleich oder verwechslungsfähig ähnlich sind, ohne daß die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt (§ 46 lit. a);

d)

einen Leiter oder Lehrer nach der Untersagung dessen Verwendung in dieser Eigenschaft an der Schule beschäftigt (§ 39 Abs. 7);

e)

den Organen der Schulbehörde die Durchführung der Aufsicht erschwert oder verhindert (§ 48 Abs. 2);

f)

die gemäß § 38 Abs. 4 und § 39 Abs. 6 zu erstattenden Anzeigen unterläßt;

g)

ein Schülerheim nach Untersagung der Führung trotz weiteren Vorliegens der beanstandeten Mängel weiterführt (§ 44 Abs. 2)

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.

LSG seit 31.05.2018 weggefallen.

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