§ 26 Sbg. FWG (weggefallen)

Salzburger Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
3§ 26 Sbg. Abschnitt

Landesfeuerwehrrat

§ 26

(1) Der Landesfeuerwehrrat besteht aus dem Landesfeuerwehrkommandanten und den BezirksfeuerwehrkommandantenFWG seit 28.02.2018 weggefallen. Weiters gehört dem Landesfeuerwehrrat das für die Angelegenheiten des Feuerwehrwesens nach der Geschäftsordnung der Salzburger Landesregierung zuständige Mitglied der Landesregierung an. Ein Bezirksfeuerwehrkommandant kann im Fall der Verhinderung auch des Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreters im Landesfeuerwehrrat durch einen von ihm entsendeten Abschnittsfeuerwehrkommandanten seines Bezirkes, in der Landeshauptstadt Salzburg in weiterer Folge aber auch durch einen stellvertretenden Kommandanten der Berufsfeuerwehr vertreten werden.

(2) Mit beratender Stimme gehören dem Landesfeuerwehrrat an:

a)

vom Amt der Landesregierung das nach der Geschäftseinteilung mit der Besorgung der Angelegenheiten des Feuerwehrwesens betraute Organ;

b)

ein Vertreter der Salzburger Landes-Versicherung-Aktiengesellschaft;

c)

ein Vertreter des Salzburger Brandverhütungsfonds;

d)

je ein Vertreter des Salzburger Gemeindeverbandes und der Landesgruppe Salzburg des österreichischen Städtebundes.

Der Landesfeuerwehrrat kann weiters zu seinen Sitzungen Sachverständige zur Beratung beiziehen. In allen Fragen, die die Betriebsfeuerwehren betreffen, ist ein vom Landesfeuerwehrrat berufener Vertreter dieser Feuerwehren beizuziehen.

(3) Der Landesfeuerwehrrat ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei gleicher Stimmenzahl gilt jener Antrag als angenommen, dem der Vorsitzende beigetreten ist. Im übrigen wird die Geschäftsführung des Landesfeuerwehrrates und der sonstigen Organe des Landesfeuerwehrverbandes durch eine Geschäftsordnung geregelt, welche der Landesfeuerwehrrat zu beschließen hat. Beschlüsse des Landesfeuerwehrrates betreffend die Geschäftsordnung bedürfen einer Mehrheit von wenigstens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit.

(4) Der Landesfeuerwehrrat kann für einzelne Aufgabengebiete nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung Ausschüsse einsetzen. Diese haben die Beschlußfassung des Landesfeuerwehrrates in den ihnen übertragenen Aufgaben vorzubereiten. Voraussetzung für die Entsendung in einen Ausschuß ist die aktive Mitgliedschaft zu einer Feuerwehr. Der Ausschuß besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und der erforderlichen Zahl von Mitgliedern. Zumindest der Vorsitzende des Ausschusses hat Mitglied des Landesfeuerwehrrates zu sein. Der Ausschuß kann zu seinen Beratungen Sachverständige beiziehen.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.09.1996 bis 28.02.2018
3§ 26 Sbg. Abschnitt

Landesfeuerwehrrat

§ 26

(1) Der Landesfeuerwehrrat besteht aus dem Landesfeuerwehrkommandanten und den BezirksfeuerwehrkommandantenFWG seit 28.02.2018 weggefallen. Weiters gehört dem Landesfeuerwehrrat das für die Angelegenheiten des Feuerwehrwesens nach der Geschäftsordnung der Salzburger Landesregierung zuständige Mitglied der Landesregierung an. Ein Bezirksfeuerwehrkommandant kann im Fall der Verhinderung auch des Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreters im Landesfeuerwehrrat durch einen von ihm entsendeten Abschnittsfeuerwehrkommandanten seines Bezirkes, in der Landeshauptstadt Salzburg in weiterer Folge aber auch durch einen stellvertretenden Kommandanten der Berufsfeuerwehr vertreten werden.

(2) Mit beratender Stimme gehören dem Landesfeuerwehrrat an:

a)

vom Amt der Landesregierung das nach der Geschäftseinteilung mit der Besorgung der Angelegenheiten des Feuerwehrwesens betraute Organ;

b)

ein Vertreter der Salzburger Landes-Versicherung-Aktiengesellschaft;

c)

ein Vertreter des Salzburger Brandverhütungsfonds;

d)

je ein Vertreter des Salzburger Gemeindeverbandes und der Landesgruppe Salzburg des österreichischen Städtebundes.

Der Landesfeuerwehrrat kann weiters zu seinen Sitzungen Sachverständige zur Beratung beiziehen. In allen Fragen, die die Betriebsfeuerwehren betreffen, ist ein vom Landesfeuerwehrrat berufener Vertreter dieser Feuerwehren beizuziehen.

(3) Der Landesfeuerwehrrat ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei gleicher Stimmenzahl gilt jener Antrag als angenommen, dem der Vorsitzende beigetreten ist. Im übrigen wird die Geschäftsführung des Landesfeuerwehrrates und der sonstigen Organe des Landesfeuerwehrverbandes durch eine Geschäftsordnung geregelt, welche der Landesfeuerwehrrat zu beschließen hat. Beschlüsse des Landesfeuerwehrrates betreffend die Geschäftsordnung bedürfen einer Mehrheit von wenigstens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit.

(4) Der Landesfeuerwehrrat kann für einzelne Aufgabengebiete nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung Ausschüsse einsetzen. Diese haben die Beschlußfassung des Landesfeuerwehrrates in den ihnen übertragenen Aufgaben vorzubereiten. Voraussetzung für die Entsendung in einen Ausschuß ist die aktive Mitgliedschaft zu einer Feuerwehr. Der Ausschuß besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und der erforderlichen Zahl von Mitgliedern. Zumindest der Vorsitzende des Ausschusses hat Mitglied des Landesfeuerwehrrates zu sein. Der Ausschuß kann zu seinen Beratungen Sachverständige beiziehen.

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