§ 19 Sbg. FWG (weggefallen)

Salzburger Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
Betriebsfeuerwehrkommandant

und sonstige leitende Dienstgrade

§ 19

(1) Die Betriebsfeuerwehr wird vom Betriebsfeuerwehrkommandanten geführtSbg. Die Mitglieder der Betriebsfeuerwehr haben ihrem Feuerwehrdienst seinen Anweisungen entsprechend nachzukommen und ihn auch sonst bei der Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr nach Kräften zu unterstützenFWG seit 28.02.2018 weggefallen.

(2) Der Betriebsfeuerwehrkommandant ist dem Betriebsinhaber für die Schlagkraft der Feuerwehr verantwortlich. Ihm obliegt, von seinen Aufgaben im Einsatz abgesehen, die Leitung der Ausbildung und Sorge für die fachliche Schulung der Mitglieder der Betriebsfeuerwehr sowie die Sorge für die Ausrüstung und die Anordnung und die Leitung von Übungen der Betriebsfeuerwehr.

(3) Der Betriebsfeuerwehrkommandant hat die Eignung zum Ortsfeuerwehrkommandanten aufzuweisen (§ 9 Abs. 2). Er wird mit Zustimmung der Feuerpolizeibehörde vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit nach Anhörung des Bezirksfeuerwehrkommandanten durch den Betriebsinhaber bestellt, beurlaubt und abberufen. Die Bestellung erfolgt auf die Dauer von fünf Jahren. Vom Erfordernis der Staatsbürgerschaft kann aus dem Grund der bestmöglichen Eignung des Betriebsfeuerwehrkommandanten abgesehen werden. Eine Beurlaubung und Abberufung ist nur aus den im § 9 Abs. 6 und 7 angeführten Gründen und nach Anhörung des Bezirksfeuerwehrkommandanten möglich. Der Betriebsfeuerwehrkommandant ist abzuberufen, wenn dies von der Feuerpolizeibehörde nach Anhörung des Bezirksfeuerwehrkommandanten aus den Gründen des § 9 Abs. 7 vorgeschrieben wird.

(4) Der Betriebsfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter hat den Betriebsfeuerwehrkommandanten im Falle seiner Verhinderung, insbesondere in der Zeit seiner Beurlaubung sowie bis zur Neubestellung im Falle der Erledigung dieser Funktion zu vertreten.

(5) Der Betriebsfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter sowie die übrigen Dienstgrade der Betriebsfeuerwehr werden vom Betriebsfeuerwehrkommandanten mit Zustimmung des Betriebsinhabers ernannt, beurlaubt und abberufen.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.01.1979 bis 28.02.2018
Betriebsfeuerwehrkommandant

und sonstige leitende Dienstgrade

§ 19

(1) Die Betriebsfeuerwehr wird vom Betriebsfeuerwehrkommandanten geführtSbg. Die Mitglieder der Betriebsfeuerwehr haben ihrem Feuerwehrdienst seinen Anweisungen entsprechend nachzukommen und ihn auch sonst bei der Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr nach Kräften zu unterstützenFWG seit 28.02.2018 weggefallen.

(2) Der Betriebsfeuerwehrkommandant ist dem Betriebsinhaber für die Schlagkraft der Feuerwehr verantwortlich. Ihm obliegt, von seinen Aufgaben im Einsatz abgesehen, die Leitung der Ausbildung und Sorge für die fachliche Schulung der Mitglieder der Betriebsfeuerwehr sowie die Sorge für die Ausrüstung und die Anordnung und die Leitung von Übungen der Betriebsfeuerwehr.

(3) Der Betriebsfeuerwehrkommandant hat die Eignung zum Ortsfeuerwehrkommandanten aufzuweisen (§ 9 Abs. 2). Er wird mit Zustimmung der Feuerpolizeibehörde vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit nach Anhörung des Bezirksfeuerwehrkommandanten durch den Betriebsinhaber bestellt, beurlaubt und abberufen. Die Bestellung erfolgt auf die Dauer von fünf Jahren. Vom Erfordernis der Staatsbürgerschaft kann aus dem Grund der bestmöglichen Eignung des Betriebsfeuerwehrkommandanten abgesehen werden. Eine Beurlaubung und Abberufung ist nur aus den im § 9 Abs. 6 und 7 angeführten Gründen und nach Anhörung des Bezirksfeuerwehrkommandanten möglich. Der Betriebsfeuerwehrkommandant ist abzuberufen, wenn dies von der Feuerpolizeibehörde nach Anhörung des Bezirksfeuerwehrkommandanten aus den Gründen des § 9 Abs. 7 vorgeschrieben wird.

(4) Der Betriebsfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter hat den Betriebsfeuerwehrkommandanten im Falle seiner Verhinderung, insbesondere in der Zeit seiner Beurlaubung sowie bis zur Neubestellung im Falle der Erledigung dieser Funktion zu vertreten.

(5) Der Betriebsfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter sowie die übrigen Dienstgrade der Betriebsfeuerwehr werden vom Betriebsfeuerwehrkommandanten mit Zustimmung des Betriebsinhabers ernannt, beurlaubt und abberufen.

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