§ 39 Sbg. LSG (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
Leiter und Lehrer

§ 39

(1) Der Schulerhalter hat für die pädagogische und administrative Leitung der Privatschule einen Leiter zu bestellen, der

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Angehöriger eines Staates im Sinne des § 38 Abs. 2 erster und zweiter Satz ist und über für seine Tätigkeit ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt;

b)

die Eignung zum Lehrer in sittlicher, staatsbürgerlicher und gesundheitlicher Hinsicht und

c)

die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart besitzt.

(2) Die Schulbehörde hat vom Erfordernis des AbsSbg. 1 litLSG seit 31.05.2018 weggefallen. a Nachsicht zu erteilen, wenn ein Mangel an entsprechend lehrbefähigten Lehrern besteht oder die Verwendung sonst im Interesse der Schule gelegen ist.

(3) Schulerhalter, welche die im Abs. 1 lit. a bis c genannten Bedingungen erfüllen, können die Leitung der Privatschule auch selbst ausüben. Abs. 2 gilt diesfalls auch für den Schulerhalter.

(4) Der Schulerhalter darf an der Privatschule nur Lehrer verwenden, welche die im Abs. 1 lit. a bis c genannten Bedingungen erfüllen.

(5) Die Schulbehörde hat für Lehrer unter den Voraussetzungen des Abs. 2 von den Erfordernissen des Abs. 1 lit. a und c Nachsicht zu erteilen.

(6) Der Schulerhalter hat der Schulbehörde

a)

von der Bestellung des Leiters und der Lehrer;

b)

vom Ausscheiden des Leiters aus der Leiterfunktion und vom Ausscheiden der Lehrer aus der Lehrerfunktion sowie

c)

davon, daß der Leiter oder ein Lehrer eine der im Abs. 1 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt, ohne daß ihm die Nachsicht im Sinne der Abs. 2 oder 5 erteilt worden ist, unverzüglich Anzeige zu erstatten.

(7) Die Schulbehörde hat - unbeschadet der Abs. 2 und 5 - die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Bestellungsanzeige zu untersagen, wenn die Bedingungen der Abs. 1 bzw. 4 nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die Schulbehörde - unbeschadet der Abs. 2 und 5 - die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die Bedingungen der Abs. 1 bzw. 4 später wegfallen.

(8) Die Bestimmungen der Abs. 6 und 7 gelten sinngemäß auch für den Schulerhalter in seiner Eigenschaft als Leiter der Schule (Abs. 3).

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.05.2018
Leiter und Lehrer

§ 39

(1) Der Schulerhalter hat für die pädagogische und administrative Leitung der Privatschule einen Leiter zu bestellen, der

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Angehöriger eines Staates im Sinne des § 38 Abs. 2 erster und zweiter Satz ist und über für seine Tätigkeit ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt;

b)

die Eignung zum Lehrer in sittlicher, staatsbürgerlicher und gesundheitlicher Hinsicht und

c)

die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart besitzt.

(2) Die Schulbehörde hat vom Erfordernis des AbsSbg. 1 litLSG seit 31.05.2018 weggefallen. a Nachsicht zu erteilen, wenn ein Mangel an entsprechend lehrbefähigten Lehrern besteht oder die Verwendung sonst im Interesse der Schule gelegen ist.

(3) Schulerhalter, welche die im Abs. 1 lit. a bis c genannten Bedingungen erfüllen, können die Leitung der Privatschule auch selbst ausüben. Abs. 2 gilt diesfalls auch für den Schulerhalter.

(4) Der Schulerhalter darf an der Privatschule nur Lehrer verwenden, welche die im Abs. 1 lit. a bis c genannten Bedingungen erfüllen.

(5) Die Schulbehörde hat für Lehrer unter den Voraussetzungen des Abs. 2 von den Erfordernissen des Abs. 1 lit. a und c Nachsicht zu erteilen.

(6) Der Schulerhalter hat der Schulbehörde

a)

von der Bestellung des Leiters und der Lehrer;

b)

vom Ausscheiden des Leiters aus der Leiterfunktion und vom Ausscheiden der Lehrer aus der Lehrerfunktion sowie

c)

davon, daß der Leiter oder ein Lehrer eine der im Abs. 1 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt, ohne daß ihm die Nachsicht im Sinne der Abs. 2 oder 5 erteilt worden ist, unverzüglich Anzeige zu erstatten.

(7) Die Schulbehörde hat - unbeschadet der Abs. 2 und 5 - die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Bestellungsanzeige zu untersagen, wenn die Bedingungen der Abs. 1 bzw. 4 nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die Schulbehörde - unbeschadet der Abs. 2 und 5 - die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die Bedingungen der Abs. 1 bzw. 4 später wegfallen.

(8) Die Bestimmungen der Abs. 6 und 7 gelten sinngemäß auch für den Schulerhalter in seiner Eigenschaft als Leiter der Schule (Abs. 3).

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