§ 3 Sbg. FWG (weggefallen)

Salzburger Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
Aufstellung

§ 3

(1) Die Freiwillige Feuerwehr wird durch den Bürgermeister auf Grund freiwilligen Beitrittes von Personen gebildet, die zum Feuerwehrdienst geeignet und in der betreffenden Gemeinde ständig wohnhaft sind; nach Anhörung des Landesfeuerwehrverbandes können auch Personen aus einer anderen Gemeinde aufgenommen werden oder Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr bleiben, wenn besondere örtliche oder persönliche Umstände für die Leistung des Feuerwehrdienstes in dieser Gemeinde sprechenSbg. Die Freiwillige Feuerwehr ist als solche unter Beisetzung des Namens der Gemeinde zu bezeichnenFWG seit 28.02.2018 weggefallen. Bestehen in der Gemeinde mehrere Löschzüge mit verschiedenem Standort, ist zur näheren Bezeichnung des abgesonderten Feuerwehrteiles der Standort des Löschzuges beizufügen.

(2) Die Freiwillige Feuerwehr ist als Einrichtung der Gemeinde dem Bürgermeister unterstellt und handelt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Auftrag des Bürgermeisters für die Gemeinde.

(3) Wenn es auf Grund der örtlichen Umstände für die Leistung des Feuerwehrdienstes in einzelnen Gebietsteilen an der Grenze benachbarter Gemeinden zweckmäßig erscheint, können die Gemeindevertretungen dieser Gemeinden nach Anhörung des Landesfeuerwehrverbandes die Bildung gemeinsamer Löschzüge schriftlich vereinbaren. In der Vereinbarung sind insbesondere zu regeln: der Standort und die Bezeichnung der Löschzüge unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1; die Unterbringung der Löschzüge und deren wesentliche Ausstattung; die Aufbringung der erforderlichen finanziellen Mittel, soweit sie nicht für größere Anschaffungen einer Vereinbarung im Einzelfall vorbehalten wird; unbeschadet der Bestimmung des § 38 Abs. 2 die Eingliederung des Löschzuges in die Freiwillige Feuerwehr einer der beteiligten Gemeinden. Die geschlossene Vereinbarung ist dem Landesfeuerwehrverband zur Kenntnis zu bringen. Auf die Bestellung des Kommandanten des gemeinsamen Löschzuges durch den Ortsfeuerwehrkommandanten der Gemeinde, der der Löschzug eingegliedert ist, findet § 10 Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß hiebei im Einvernehmen mit den aktiven Mitgliedern des Löschzuges vorzugehen und die Bestätigung durch die Bürgermeister der beteiligten Gemeinden erforderlich ist. Die aktiven Mitglieder des gemeinsamen Löschzuges nehmen an der Wahl des Ortsfeuerwehrkommandanten der Gemeinde teil, deren Freiwilliger Feuerwehr der Löschzug eingegliedert ist.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.08.1987 bis 28.02.2018
Aufstellung

§ 3

(1) Die Freiwillige Feuerwehr wird durch den Bürgermeister auf Grund freiwilligen Beitrittes von Personen gebildet, die zum Feuerwehrdienst geeignet und in der betreffenden Gemeinde ständig wohnhaft sind; nach Anhörung des Landesfeuerwehrverbandes können auch Personen aus einer anderen Gemeinde aufgenommen werden oder Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr bleiben, wenn besondere örtliche oder persönliche Umstände für die Leistung des Feuerwehrdienstes in dieser Gemeinde sprechenSbg. Die Freiwillige Feuerwehr ist als solche unter Beisetzung des Namens der Gemeinde zu bezeichnenFWG seit 28.02.2018 weggefallen. Bestehen in der Gemeinde mehrere Löschzüge mit verschiedenem Standort, ist zur näheren Bezeichnung des abgesonderten Feuerwehrteiles der Standort des Löschzuges beizufügen.

(2) Die Freiwillige Feuerwehr ist als Einrichtung der Gemeinde dem Bürgermeister unterstellt und handelt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Auftrag des Bürgermeisters für die Gemeinde.

(3) Wenn es auf Grund der örtlichen Umstände für die Leistung des Feuerwehrdienstes in einzelnen Gebietsteilen an der Grenze benachbarter Gemeinden zweckmäßig erscheint, können die Gemeindevertretungen dieser Gemeinden nach Anhörung des Landesfeuerwehrverbandes die Bildung gemeinsamer Löschzüge schriftlich vereinbaren. In der Vereinbarung sind insbesondere zu regeln: der Standort und die Bezeichnung der Löschzüge unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1; die Unterbringung der Löschzüge und deren wesentliche Ausstattung; die Aufbringung der erforderlichen finanziellen Mittel, soweit sie nicht für größere Anschaffungen einer Vereinbarung im Einzelfall vorbehalten wird; unbeschadet der Bestimmung des § 38 Abs. 2 die Eingliederung des Löschzuges in die Freiwillige Feuerwehr einer der beteiligten Gemeinden. Die geschlossene Vereinbarung ist dem Landesfeuerwehrverband zur Kenntnis zu bringen. Auf die Bestellung des Kommandanten des gemeinsamen Löschzuges durch den Ortsfeuerwehrkommandanten der Gemeinde, der der Löschzug eingegliedert ist, findet § 10 Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß hiebei im Einvernehmen mit den aktiven Mitgliedern des Löschzuges vorzugehen und die Bestätigung durch die Bürgermeister der beteiligten Gemeinden erforderlich ist. Die aktiven Mitglieder des gemeinsamen Löschzuges nehmen an der Wahl des Ortsfeuerwehrkommandanten der Gemeinde teil, deren Freiwilliger Feuerwehr der Löschzug eingegliedert ist.

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