§ 74 Sbg. LSG (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
Beendigung des Schulbesuches

§ 74

(1) Ein Schüler hört auf, Schüler einer Schule zu sein, wenn er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe abgeschlossen hatSbg. Wenn ein Schüler zur Wiederholung der lehrplanmäßig letzten Schulstufe berechtigt ist (§ 72) und von diesem Recht Gebrauch macht, bleibt er bis zum Abschluß der Wiederholung weiterhin SchülerLSG seit 31.05.2018 weggefallen.

(2) Ein Schüler hört schon vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt auf, Schüler einer Schule zu sein:

a)

in der Fachschule mit dem Zeitpunkt des Einlangens seiner schriftlichen Abmeldung vom Schulbesuch beim Schulleiter, sofern darin nicht ein späterer Endtermin des Schulbesuches genannt wird;

b)

in der Berufsschule mit der Beendigung der Schulpflicht (§§ 20 bis 23 und 25), sofern die Berufsschule nicht gemäß § 73 Abs. 1 weiterbesucht wird;

c)

mit dem unbenützten Ablauf der einwöchigen Frist seit der Zustellung einer schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 77 Abs. 5;

d)

mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, daß ein Schüler im Falle des Weiterbesuches die gemäß § 73 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet;

e)

mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Ausschlusses (§ 81) oder einer Befreiung vom Schulbesuch (§ 25).

(3) Der Zeitpunkt und der Grund der Beendigung des Schulbesuches sind im Schülerkatalog ersichtlich zu machen.

(4) Für Privatschulen gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, daß der Privatschulerhalter darüber hinausgehende Gründe für die Beendigung des Schulbesuches anläßlich der Aufnahme vereinbaren kann, soweit dadurch nicht § 6 Abs. 4 berührt wird.

(5) Wenn ein Schüler den Besuch einer Fachschule gemäß Abs 2 lit d beendet, darf er in eine Schule gleicher Fachrichtung nicht aufgenommen werden.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.09.1996 bis 31.05.2018
Beendigung des Schulbesuches

§ 74

(1) Ein Schüler hört auf, Schüler einer Schule zu sein, wenn er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe abgeschlossen hatSbg. Wenn ein Schüler zur Wiederholung der lehrplanmäßig letzten Schulstufe berechtigt ist (§ 72) und von diesem Recht Gebrauch macht, bleibt er bis zum Abschluß der Wiederholung weiterhin SchülerLSG seit 31.05.2018 weggefallen.

(2) Ein Schüler hört schon vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt auf, Schüler einer Schule zu sein:

a)

in der Fachschule mit dem Zeitpunkt des Einlangens seiner schriftlichen Abmeldung vom Schulbesuch beim Schulleiter, sofern darin nicht ein späterer Endtermin des Schulbesuches genannt wird;

b)

in der Berufsschule mit der Beendigung der Schulpflicht (§§ 20 bis 23 und 25), sofern die Berufsschule nicht gemäß § 73 Abs. 1 weiterbesucht wird;

c)

mit dem unbenützten Ablauf der einwöchigen Frist seit der Zustellung einer schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 77 Abs. 5;

d)

mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, daß ein Schüler im Falle des Weiterbesuches die gemäß § 73 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet;

e)

mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Ausschlusses (§ 81) oder einer Befreiung vom Schulbesuch (§ 25).

(3) Der Zeitpunkt und der Grund der Beendigung des Schulbesuches sind im Schülerkatalog ersichtlich zu machen.

(4) Für Privatschulen gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, daß der Privatschulerhalter darüber hinausgehende Gründe für die Beendigung des Schulbesuches anläßlich der Aufnahme vereinbaren kann, soweit dadurch nicht § 6 Abs. 4 berührt wird.

(5) Wenn ein Schüler den Besuch einer Fachschule gemäß Abs 2 lit d beendet, darf er in eine Schule gleicher Fachrichtung nicht aufgenommen werden.

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