§ 28 Sbg. FWG (weggefallen)

Salzburger Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
4§ 28 Sbg. Abschnitt

Bezirks- und Abschnittsfeuerwehrkommandanten

Bezirksfeuerwehrkommandant

§ 28

(1) Der Bezirksfeuerwehrkommandant wird von den Abschnittsfeuerwehrkommandanten, Ortsfeuerwehrkommandanten, Berufsfeuerwehrkommandanten, Betriebsfeuerwehrkommandanten und Pflichtfeuerwehrkommandanten des politischen Bezirkes auf die Dauer von fünf Jahren gewähltFWG seit 28.02.2018 weggefallen. Ist ein Abschnittsfeuerwehrkommandant zugleich Ortsfeuerwehrkommandant, ist auch der Ortsfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter wahlberechtigt. Auf die Wahl des Bezirksfeuerwehrkommandanten finden die Bestimmungen des § 9 Abs. 1, 3 und 4 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß die Versammlung vom Bezirkshauptmann einzuberufen und zu leiten ist und daß Wahlvorschläge auch innerhalb der Sitzung erstattet werden können.

(2) Wählbar ist ein aktives Mitglied einer Feuerwehr des politischen Bezirkes, das

a)

eigenberechtigt und zum Landtag wahlberechtigt ist;

b)

bereits mindestens fünf Jahre in leitender Stellung (§ 10 Abs. 1) im Feuerwehrwesen tätig war;

c)

mit allen Fragen der Brandbekämpfung und mit den Grundzügen der Brandverhütung und der Brandursachenermittlung vertraut ist.

(3) Die Wahl bedarf der schriftlichen Bestätigung der Landesregierung. Wird die Bestätigung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Wahl versagt, so gilt sie als erteilt. Die Bestätigung der Wahl ist zu versagen, wenn der Gewählte die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht nachweist. Inhalt und Umfang des Erfordernisses gemäß Abs. 2 lit. c ist in der Feuerwehrverordnung (§ 32) näher zu regeln. Wird die Bestätigung versagt, so ist unverzüglich eine Neuwahl auszuschreiben, bei der der vorerst Gewählte nicht neuerlich für die Wahl vorgeschlagen werden kann. Mit der Bestätigung beginnt die fünfjährige Funktionsdauer des Bezirksfeuerwehrkommandanten; sie endet, außer im Fall seiner Abberufung oder sonstigen vorzeitigen Erledigung seiner Funktion, mit der Bestätigung der Wahl des neuen Bezirksfeuerwehrkommandanten.

(4) Der Bezirksfeuerwehrkommandant wird von der Landesregierung auf Vorschlag bzw. nach Anhörung des Landesfeuerwehrkommandanten beurlaubt und abberufen. Auf die Beurlaubung findet § 9 Abs. 6 sinngemäß Anwendung. Die Abberufung des Bezirksfeuerwehrkommandanten hat zu erfolgen, wenn er die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht mehr erfüllt, wenn er sich grober Verletzungen oder einer fortdauernden Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht, wenn er, ohne beurlaubt zu sein, seinen Aufgaben durch längere Zeit nicht nachkommt oder wenn er die persönliche Eignung zur Führung größerer, der Feuerwehr obliegender Aufgaben nicht besitzt. Im Falle seiner Abberufung oder der Erledigung der Funktion ist unverzüglich eine Neuwahl des Bezirksfeuerwehrkommandanten vorzunehmen.

(5) In der Landeshauptstadt Salzburg ist der Kommandant der Berufsfeuerwehr gleichzeitig Bezirksfeuerwehrkommandant.

(6) Der Bezirksfeuerwehrkommandant hat einen Abschnittsfeuerwehrkommandanten oder Ortsfeuerwehrkommandanten seines Bezirkes im Einvernehmen mit dem Landesfeuerwehrkommandanten zu seinem Vertreter zu bestellen, der die Aufgaben des Bezirksfeuerwehrkommandanten für den Fall seiner Verhinderung, insbesondere in der Zeit seiner Beurlaubung sowie bis zur Bestätigung der Neuwahl des Bezirksfeuerwehrkommandanten im Falle der Erledigung dieser Funktion zu besorgen hat. Die Bestellung des Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreters ist der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen. Nach einer Neuwahl des Bezirksfeuerwehrkommandanten ist der Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter neu zu bestellen. Stellvertreter des Bezirksfeuerwehrkommandanten in der Landeshauptstadt Salzburg ist, soweit es sich nicht um Belange der Berufsfeuerwehr handelt, der Abschnittsfeuerwehrkommandant (§ 30 Abs. 4).

(7) Der Bezirksfeuerwehrkommandant kann eine gleichzeitige Funktion als Abschnitts- oder Ortsfeuerwehrkommandant nur mit Genehmigung der Landesregierung und längstens bis zu einem Jahr ausüben. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Besorgung beider Funktionen nicht zu befürchten ist.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.09.1996 bis 28.02.2018
4§ 28 Sbg. Abschnitt

Bezirks- und Abschnittsfeuerwehrkommandanten

Bezirksfeuerwehrkommandant

§ 28

(1) Der Bezirksfeuerwehrkommandant wird von den Abschnittsfeuerwehrkommandanten, Ortsfeuerwehrkommandanten, Berufsfeuerwehrkommandanten, Betriebsfeuerwehrkommandanten und Pflichtfeuerwehrkommandanten des politischen Bezirkes auf die Dauer von fünf Jahren gewähltFWG seit 28.02.2018 weggefallen. Ist ein Abschnittsfeuerwehrkommandant zugleich Ortsfeuerwehrkommandant, ist auch der Ortsfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter wahlberechtigt. Auf die Wahl des Bezirksfeuerwehrkommandanten finden die Bestimmungen des § 9 Abs. 1, 3 und 4 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß die Versammlung vom Bezirkshauptmann einzuberufen und zu leiten ist und daß Wahlvorschläge auch innerhalb der Sitzung erstattet werden können.

(2) Wählbar ist ein aktives Mitglied einer Feuerwehr des politischen Bezirkes, das

a)

eigenberechtigt und zum Landtag wahlberechtigt ist;

b)

bereits mindestens fünf Jahre in leitender Stellung (§ 10 Abs. 1) im Feuerwehrwesen tätig war;

c)

mit allen Fragen der Brandbekämpfung und mit den Grundzügen der Brandverhütung und der Brandursachenermittlung vertraut ist.

(3) Die Wahl bedarf der schriftlichen Bestätigung der Landesregierung. Wird die Bestätigung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Wahl versagt, so gilt sie als erteilt. Die Bestätigung der Wahl ist zu versagen, wenn der Gewählte die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht nachweist. Inhalt und Umfang des Erfordernisses gemäß Abs. 2 lit. c ist in der Feuerwehrverordnung (§ 32) näher zu regeln. Wird die Bestätigung versagt, so ist unverzüglich eine Neuwahl auszuschreiben, bei der der vorerst Gewählte nicht neuerlich für die Wahl vorgeschlagen werden kann. Mit der Bestätigung beginnt die fünfjährige Funktionsdauer des Bezirksfeuerwehrkommandanten; sie endet, außer im Fall seiner Abberufung oder sonstigen vorzeitigen Erledigung seiner Funktion, mit der Bestätigung der Wahl des neuen Bezirksfeuerwehrkommandanten.

(4) Der Bezirksfeuerwehrkommandant wird von der Landesregierung auf Vorschlag bzw. nach Anhörung des Landesfeuerwehrkommandanten beurlaubt und abberufen. Auf die Beurlaubung findet § 9 Abs. 6 sinngemäß Anwendung. Die Abberufung des Bezirksfeuerwehrkommandanten hat zu erfolgen, wenn er die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht mehr erfüllt, wenn er sich grober Verletzungen oder einer fortdauernden Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht, wenn er, ohne beurlaubt zu sein, seinen Aufgaben durch längere Zeit nicht nachkommt oder wenn er die persönliche Eignung zur Führung größerer, der Feuerwehr obliegender Aufgaben nicht besitzt. Im Falle seiner Abberufung oder der Erledigung der Funktion ist unverzüglich eine Neuwahl des Bezirksfeuerwehrkommandanten vorzunehmen.

(5) In der Landeshauptstadt Salzburg ist der Kommandant der Berufsfeuerwehr gleichzeitig Bezirksfeuerwehrkommandant.

(6) Der Bezirksfeuerwehrkommandant hat einen Abschnittsfeuerwehrkommandanten oder Ortsfeuerwehrkommandanten seines Bezirkes im Einvernehmen mit dem Landesfeuerwehrkommandanten zu seinem Vertreter zu bestellen, der die Aufgaben des Bezirksfeuerwehrkommandanten für den Fall seiner Verhinderung, insbesondere in der Zeit seiner Beurlaubung sowie bis zur Bestätigung der Neuwahl des Bezirksfeuerwehrkommandanten im Falle der Erledigung dieser Funktion zu besorgen hat. Die Bestellung des Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreters ist der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen. Nach einer Neuwahl des Bezirksfeuerwehrkommandanten ist der Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter neu zu bestellen. Stellvertreter des Bezirksfeuerwehrkommandanten in der Landeshauptstadt Salzburg ist, soweit es sich nicht um Belange der Berufsfeuerwehr handelt, der Abschnittsfeuerwehrkommandant (§ 30 Abs. 4).

(7) Der Bezirksfeuerwehrkommandant kann eine gleichzeitige Funktion als Abschnitts- oder Ortsfeuerwehrkommandant nur mit Genehmigung der Landesregierung und längstens bis zu einem Jahr ausüben. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Besorgung beider Funktionen nicht zu befürchten ist.

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