§ 38 Sbg. FWG (weggefallen)

Salzburger Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
Einsatzleitung

§ 38

(1) Die Leitung des Einsatzes der Feuerwehr hat einheitlich zu seinSbg. Sie hat von einem möglichst günstig gelegenen und gekennzeichneten Ort aus zu erfolgenFWG seit 28.02.2018 weggefallen.

(2) Die Einsatzleitung obliegt bei Ereignissen bloß örtlicher Bedeutung (§ 37 Abs. 1) dem Kommandanten des Einsatzortes, bei Ereignissen, die über diese Bedeutung hinausgehen, dem ranghöchsten Kommandanten der eingesetzten Feuerwehren im Einvernehmen mit dem Kommandanten des Einsatzortes. Der Kommandant des Einsatzortes kann die ihm zukommende Einsatzleitung einem zur Einsatzleitung bereiten ranghöheren Kommandanten übertragen. Der Einsatzleiter hat sich der Beratung durch die anwesenden ranghöheren Kommandanten und, falls Kräfte der Berufsfeuerwehr zum Einsatz kommen, des Kommandanten dieser Kräfte, zu versichern. Bei Ereignissen nicht bloß örtlicher Bedeutung, in denen eine zwingende Notwendigkeit hiefür besteht, sind der örtlich zuständige Abschnitts- und Bezirksfeuerwehrkommandant sowie der Landesfeuerwehrkommandant berechtigt, die Leitung des Einsatzes zu übernehmen.

(3) Kommen in der Landeshauptstadt Salzburg Kräfte der Berufsfeuerwehr und einer Freiwilligen Feuerwehr am selben Einsatzort gleichzeitig zum Einsatz, obliegt die Einsatzleitung dem Kommandanten der Kräfte der Berufsfeuerwehr.

(4) Bei Einsätzen in Betrieben hat der Einsatzleiter nach Möglichkeit den Betriebsfeuerwehrkommandanten und den Brandschutzbeauftragten zu Rate zu ziehen, wenn eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet bzw ein Brandschutzbeauftragter bestellt ist.

(5) Bei Waldbränden hat sich der den Einsatz leitende Kommandant in allen forstlichen Belangen der Beratung anwesender Forstorgane zu versichern.

(6) Bei größeren Einsätzen hat sich der Bezirksfeuerwehrkommandant von der Wirksamkeit und dem Funktionieren der Einsatzleitung zu überzeugen. Das gleiche gilt bei Großeinsätzen der Feuerwehr für den Landesfeuerwehrkommandanten.

(7) Bei Katastrophen im Sinne des Katastrophenhilfegesetzes richtet sich die Einsatzleitung nach jenem Gesetz.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.09.1996 bis 28.02.2018
Einsatzleitung

§ 38

(1) Die Leitung des Einsatzes der Feuerwehr hat einheitlich zu seinSbg. Sie hat von einem möglichst günstig gelegenen und gekennzeichneten Ort aus zu erfolgenFWG seit 28.02.2018 weggefallen.

(2) Die Einsatzleitung obliegt bei Ereignissen bloß örtlicher Bedeutung (§ 37 Abs. 1) dem Kommandanten des Einsatzortes, bei Ereignissen, die über diese Bedeutung hinausgehen, dem ranghöchsten Kommandanten der eingesetzten Feuerwehren im Einvernehmen mit dem Kommandanten des Einsatzortes. Der Kommandant des Einsatzortes kann die ihm zukommende Einsatzleitung einem zur Einsatzleitung bereiten ranghöheren Kommandanten übertragen. Der Einsatzleiter hat sich der Beratung durch die anwesenden ranghöheren Kommandanten und, falls Kräfte der Berufsfeuerwehr zum Einsatz kommen, des Kommandanten dieser Kräfte, zu versichern. Bei Ereignissen nicht bloß örtlicher Bedeutung, in denen eine zwingende Notwendigkeit hiefür besteht, sind der örtlich zuständige Abschnitts- und Bezirksfeuerwehrkommandant sowie der Landesfeuerwehrkommandant berechtigt, die Leitung des Einsatzes zu übernehmen.

(3) Kommen in der Landeshauptstadt Salzburg Kräfte der Berufsfeuerwehr und einer Freiwilligen Feuerwehr am selben Einsatzort gleichzeitig zum Einsatz, obliegt die Einsatzleitung dem Kommandanten der Kräfte der Berufsfeuerwehr.

(4) Bei Einsätzen in Betrieben hat der Einsatzleiter nach Möglichkeit den Betriebsfeuerwehrkommandanten und den Brandschutzbeauftragten zu Rate zu ziehen, wenn eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet bzw ein Brandschutzbeauftragter bestellt ist.

(5) Bei Waldbränden hat sich der den Einsatz leitende Kommandant in allen forstlichen Belangen der Beratung anwesender Forstorgane zu versichern.

(6) Bei größeren Einsätzen hat sich der Bezirksfeuerwehrkommandant von der Wirksamkeit und dem Funktionieren der Einsatzleitung zu überzeugen. Das gleiche gilt bei Großeinsätzen der Feuerwehr für den Landesfeuerwehrkommandanten.

(7) Bei Katastrophen im Sinne des Katastrophenhilfegesetzes richtet sich die Einsatzleitung nach jenem Gesetz.

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