§ 34 Sbg. FWG (weggefallen)

Salzburger Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
Pflichten der Mitglieder

§ 34

(1) Alle Mitglieder der Feuerwehr haben die Interessen und das Ansehen der Feuerwehr zu wahren.

(2) Außer den in diesem Gesetz besonders geregelten Pflichten haben die aktiven Mitglieder der Feuerwehr nach Maßgabe der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben an der Tätigkeit der Feuerwehr mitzuwirken und die Ausbildungs- und Dienstvorschriften für den Feuerwehrdienst einzuhaltenSbg. Sie haben insbesondere

a)

nach ihrer Möglichkeit an jedem Dienst teilzunehmen und sich der für sie vorgesehenen Ausbildung und fachlichen Schulung zu unterziehen;

b)

sich bei jedem Alarm unverzüglich zur Dienstleistung einzufinden, soferne keine Unabkömmlichkeit vorliegt;

c)

im Dienst strikt und rasch die Anordnungen der Vorgesetzten zu befolgen;

d)

gute Kameradschaft zu allen Angehörigen der Feuerwehr zu pflegen;

e)

die Dienstkleidung sowie die sonstige Ausrüstung der Feuerwehr sorgsam und pfleglich zu behandeln, nur zweckentsprechend zu verwenden und die zur Verfügung gestellte Ausrüstung über Aufforderung zurückzustellen.

Nach einjährigem, anstandslosem Dienst als aktives Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr, der Betriebsfeuerwehr und der Pflichtfeuerwehr - bei Feuerwehrmitgliedern in Jugendgruppen aber frühestens ein Jahr nach der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für den aktiven Feuerwehrdienst gemäß § 6 Abs. 1 - hat das Mitglied dem Kommandanten der Feuerwehr das Gelöbnis abzulegen.

(3) Den nicht aktiven Mitgliedern der Feuerwehr obliegen die den Feuerwehrdienst betreffenden Pflichten gemäß AbsFWG seit 28.02.2018 weggefallen. 2 nur insoweit, als sie ausnahmsweise zu Dienstleistungen der Feuerwehr herangezogen werden, für Ehrenmitglieder der Feuerwehr gelten nur die Pflichten gemäß Abs. 1.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.01.1979 bis 28.02.2018
Pflichten der Mitglieder

§ 34

(1) Alle Mitglieder der Feuerwehr haben die Interessen und das Ansehen der Feuerwehr zu wahren.

(2) Außer den in diesem Gesetz besonders geregelten Pflichten haben die aktiven Mitglieder der Feuerwehr nach Maßgabe der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben an der Tätigkeit der Feuerwehr mitzuwirken und die Ausbildungs- und Dienstvorschriften für den Feuerwehrdienst einzuhaltenSbg. Sie haben insbesondere

a)

nach ihrer Möglichkeit an jedem Dienst teilzunehmen und sich der für sie vorgesehenen Ausbildung und fachlichen Schulung zu unterziehen;

b)

sich bei jedem Alarm unverzüglich zur Dienstleistung einzufinden, soferne keine Unabkömmlichkeit vorliegt;

c)

im Dienst strikt und rasch die Anordnungen der Vorgesetzten zu befolgen;

d)

gute Kameradschaft zu allen Angehörigen der Feuerwehr zu pflegen;

e)

die Dienstkleidung sowie die sonstige Ausrüstung der Feuerwehr sorgsam und pfleglich zu behandeln, nur zweckentsprechend zu verwenden und die zur Verfügung gestellte Ausrüstung über Aufforderung zurückzustellen.

Nach einjährigem, anstandslosem Dienst als aktives Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr, der Betriebsfeuerwehr und der Pflichtfeuerwehr - bei Feuerwehrmitgliedern in Jugendgruppen aber frühestens ein Jahr nach der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für den aktiven Feuerwehrdienst gemäß § 6 Abs. 1 - hat das Mitglied dem Kommandanten der Feuerwehr das Gelöbnis abzulegen.

(3) Den nicht aktiven Mitgliedern der Feuerwehr obliegen die den Feuerwehrdienst betreffenden Pflichten gemäß AbsFWG seit 28.02.2018 weggefallen. 2 nur insoweit, als sie ausnahmsweise zu Dienstleistungen der Feuerwehr herangezogen werden, für Ehrenmitglieder der Feuerwehr gelten nur die Pflichten gemäß Abs. 1.

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