§ 2 Sbg. FWG (weggefallen)

Salzburger Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
II§ 2 Sbg. Teil

Feuerwehren

1FWG seit 28.02.2018 weggefallen. Abschnitt

Freiwillige Feuerwehr

Verpflichtung zur Aufstellung

§ 2

(1) Jede Gemeinde, in der keine Berufsfeuerwehr besteht, hat, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, eine leistungsfähige und den örtlichen Verhältnissen entsprechend ausgerüstete Freiwillige Feuerwehr aufzustellen. Diese hat mindestens die Stärke eines Löschzuges (§ 32) aufzuweisen.

(2) Die Freiwillige Feuerwehr ist eine Einrichtung der Gemeinde.

(3) Gemeinden, in denen eine Berufsfeuerwehr besteht, haben neben dieser auch eine Freiwillige Feuerwehr aufzustellen, wenn die Berufsfeuerwehr im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse der Ergänzung bedarf. Besteht in einer Gemeinde neben der Berufsfeuerwehr auch eine Freiwillige Feuerwehr, so bilden die Berufsfeuerwehr und die Freiwillige Feuerwehr unter Wahrung ihrer organisatorischen Selbständigkeit eine verwaltungsmäßige und feuerwehrtechnische Einheit, deren Führer der Kommandant der Berufsfeuerwehr ist.

(4) Vorhandene Betriebsfeuerwehren bleiben bei der Aufstellung der Freiwilligen Feuerwehren unberücksichtigt. Die Landesregierung kann über Ansuchen der Gemeinde nach Anhörung des Landesfeuerwehrverbandes hievon soweit und solange Ausnahmen bewilligen, als die Feuerwehraufgaben nach den örtlichen Verhältnissen durch die Betriebsfeuerwehr besorgt werden.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.01.1979 bis 28.02.2018
II§ 2 Sbg. Teil

Feuerwehren

1FWG seit 28.02.2018 weggefallen. Abschnitt

Freiwillige Feuerwehr

Verpflichtung zur Aufstellung

§ 2

(1) Jede Gemeinde, in der keine Berufsfeuerwehr besteht, hat, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, eine leistungsfähige und den örtlichen Verhältnissen entsprechend ausgerüstete Freiwillige Feuerwehr aufzustellen. Diese hat mindestens die Stärke eines Löschzuges (§ 32) aufzuweisen.

(2) Die Freiwillige Feuerwehr ist eine Einrichtung der Gemeinde.

(3) Gemeinden, in denen eine Berufsfeuerwehr besteht, haben neben dieser auch eine Freiwillige Feuerwehr aufzustellen, wenn die Berufsfeuerwehr im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse der Ergänzung bedarf. Besteht in einer Gemeinde neben der Berufsfeuerwehr auch eine Freiwillige Feuerwehr, so bilden die Berufsfeuerwehr und die Freiwillige Feuerwehr unter Wahrung ihrer organisatorischen Selbständigkeit eine verwaltungsmäßige und feuerwehrtechnische Einheit, deren Führer der Kommandant der Berufsfeuerwehr ist.

(4) Vorhandene Betriebsfeuerwehren bleiben bei der Aufstellung der Freiwilligen Feuerwehren unberücksichtigt. Die Landesregierung kann über Ansuchen der Gemeinde nach Anhörung des Landesfeuerwehrverbandes hievon soweit und solange Ausnahmen bewilligen, als die Feuerwehraufgaben nach den örtlichen Verhältnissen durch die Betriebsfeuerwehr besorgt werden.

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