§ 13 Sbg. AEG 1980

Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1995 bis 31.12.9999

III. Altstadterhaltungsfonds

Zweck, Bezeichnung und Sitz des Fonds

§ 13

(1) Zum Zwecke der Förderung der Erhaltung und Pflege der Gestalt, Baustruktur und Bausubstanz der Altstadt von Salzburgund der Gründerzeitgebiete sowie zur Bewahrung und Entfaltung ihrer vielfältigen urbanen Funktion im Lebensraum der Stadt wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet.

(2) Dieser Fonds führt die Bezeichnung "Salzburger Altstadterhaltungsfonds" und hat seinen Sitz in Salzburg.

(3) Die Gebarung des Fonds unterliegt der Überprüfung durch den Salzburger Landesrechnungshof.

Stand vor dem 30.06.1995

In Kraft vom 05.06.1980 bis 30.06.1995

III. Altstadterhaltungsfonds

Zweck, Bezeichnung und Sitz des Fonds

§ 13

(1) Zum Zwecke der Förderung der Erhaltung und Pflege der Gestalt, Baustruktur und Bausubstanz der Altstadt von Salzburgund der Gründerzeitgebiete sowie zur Bewahrung und Entfaltung ihrer vielfältigen urbanen Funktion im Lebensraum der Stadt wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet.

(2) Dieser Fonds führt die Bezeichnung "Salzburger Altstadterhaltungsfonds" und hat seinen Sitz in Salzburg.

(3) Die Gebarung des Fonds unterliegt der Überprüfung durch den Salzburger Landesrechnungshof.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten