§ 14 Sbg. LSG (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
Schultage

§ 14

(1) Schultage innerhalb des Unterrichtsjahres sind:

a)

an ganzjährigen Berufsschulen mindestens ein voller Tag oder zwei halbe Tage in der Woche;

b)

an saisonmäßigen Berufsschulen mindestens ein voller Tag in der Woche innerhalb des Teiles des Jahres, auf den der Unterricht zusammengezogen wird;

c)

an lehrgangsmäßigen Berufsschulen, die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage;

d)

an Fachschulen alle Tage des Unterrichtsjahres mit Ausnahme der Praxiszeit, sofern diese Tage nicht gemäß den Bestimmungen des § 13 schulfrei sind.

(2) Die durch den Lehrplan bestimmte Gesamtwochenstundenzahl ist vom Schulleiter möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Schultage der Woche aufzuteilen.

(3) Der Unterricht darf nicht vor sieben Uhr beginnen und am Vormittag höchstens fünf Unterrichtsstunden (§ 15), wenn mindestens drei Stunden auf praktischen Unterricht entfallen, aber höchstens sechs Unterrichtsstunden dauernSbg. Zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht hat ein Zeitraum von mindestens einer Unterrichtsstunde zuzüglich der dazugehörigen Pause zu liegenLSG seit 31.05.2018 weggefallen. Der Nachmittagsunterricht darf in Pflichtgegenständen und alternativen Pflichtgegenständen nicht länger als bis 18 Uhr dauern. Am Samstag darf der Unterricht höchstens sechs Unterrichtsstunden, längstens aber bis 14 Uhr dauern. Sonstige Schulveranstaltungen können auch außerhalb dieser Zeiten abgehalten werden.

(4) An Schulen, denen zur Durchführung des praktischen Unterrichtes ein Lehrbetrieb angeschlossen ist, darf der praktische Unterricht frühestens um 6.00 Uhr, der Melkunterricht aber um 5.00 Uhr begonnen werden.

(5) Die Schulbehörde kann aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen durch Verordnung bestimmen, daß in einzelnen oder allen Schulen - abweichend von den Regelungen des Abs. 1 lit. c und d sowie Abs. 2 - der Unterricht auf fünf Tage in der Woche unter Wahrung der im Lehrplan vorgesehenen Gesamtwochenstundenzahl zusammengezogen wird.

(6) Abs 3 gilt nicht für Schulen nach § 29 Abs 4 lit d.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.09.1996 bis 31.05.2018
Schultage

§ 14

(1) Schultage innerhalb des Unterrichtsjahres sind:

a)

an ganzjährigen Berufsschulen mindestens ein voller Tag oder zwei halbe Tage in der Woche;

b)

an saisonmäßigen Berufsschulen mindestens ein voller Tag in der Woche innerhalb des Teiles des Jahres, auf den der Unterricht zusammengezogen wird;

c)

an lehrgangsmäßigen Berufsschulen, die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage;

d)

an Fachschulen alle Tage des Unterrichtsjahres mit Ausnahme der Praxiszeit, sofern diese Tage nicht gemäß den Bestimmungen des § 13 schulfrei sind.

(2) Die durch den Lehrplan bestimmte Gesamtwochenstundenzahl ist vom Schulleiter möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Schultage der Woche aufzuteilen.

(3) Der Unterricht darf nicht vor sieben Uhr beginnen und am Vormittag höchstens fünf Unterrichtsstunden (§ 15), wenn mindestens drei Stunden auf praktischen Unterricht entfallen, aber höchstens sechs Unterrichtsstunden dauernSbg. Zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht hat ein Zeitraum von mindestens einer Unterrichtsstunde zuzüglich der dazugehörigen Pause zu liegenLSG seit 31.05.2018 weggefallen. Der Nachmittagsunterricht darf in Pflichtgegenständen und alternativen Pflichtgegenständen nicht länger als bis 18 Uhr dauern. Am Samstag darf der Unterricht höchstens sechs Unterrichtsstunden, längstens aber bis 14 Uhr dauern. Sonstige Schulveranstaltungen können auch außerhalb dieser Zeiten abgehalten werden.

(4) An Schulen, denen zur Durchführung des praktischen Unterrichtes ein Lehrbetrieb angeschlossen ist, darf der praktische Unterricht frühestens um 6.00 Uhr, der Melkunterricht aber um 5.00 Uhr begonnen werden.

(5) Die Schulbehörde kann aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen durch Verordnung bestimmen, daß in einzelnen oder allen Schulen - abweichend von den Regelungen des Abs. 1 lit. c und d sowie Abs. 2 - der Unterricht auf fünf Tage in der Woche unter Wahrung der im Lehrplan vorgesehenen Gesamtwochenstundenzahl zusammengezogen wird.

(6) Abs 3 gilt nicht für Schulen nach § 29 Abs 4 lit d.

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