§ 103 Sbg. LSG (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
Kundmachung von Verordnungen

§ 103

(1) Wenn auf Grund dieses Gesetzes zu erlassende Verordnungen sich nur auf einzelne Schulen beziehen, so sind sie abweichend von den sonst geltenden Bestimmungen über die Kundmachung solcher Verordnungen durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachenSbg. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in KraftLSG seit 31.05.2018 weggefallen. Die Schüler und die Erziehungsberechtigten sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachungen hinzuweisen.

(2) Verordnungen, die besondere, nur für ein Schuljahr wirksame Bestimmungen enthalten, sind, wenn sie nicht nur eine Schule betreffen, in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages der Herausgabe der betreffenden Nummer der Landes-Zeitung in Kraft. Die Schüler und Erziehungsberechtigten sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachungen hinzuweisen.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.09.1990 bis 31.05.2018
Kundmachung von Verordnungen

§ 103

(1) Wenn auf Grund dieses Gesetzes zu erlassende Verordnungen sich nur auf einzelne Schulen beziehen, so sind sie abweichend von den sonst geltenden Bestimmungen über die Kundmachung solcher Verordnungen durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachenSbg. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in KraftLSG seit 31.05.2018 weggefallen. Die Schüler und die Erziehungsberechtigten sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachungen hinzuweisen.

(2) Verordnungen, die besondere, nur für ein Schuljahr wirksame Bestimmungen enthalten, sind, wenn sie nicht nur eine Schule betreffen, in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages der Herausgabe der betreffenden Nummer der Landes-Zeitung in Kraft. Die Schüler und Erziehungsberechtigten sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachungen hinzuweisen.

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