§ 37a Sbg. LSG (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
Naturalwohnungen

§ 37a

(1) Dem Lehrer kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Naturalwohnung zugewiesen werden.

(2) Die Zuweisung einer Naturalwohnung hat durch Bescheid der Schulbehörde zu erfolgenSbg. Durch die Zuweisung einer Naturalwohnung an den Lehrer wird kein Bestandverhältnis begründetLSG seit 31.05.2018 weggefallen. Wird eine Naturalwohnung nicht in Anspruch genommen, so begründet dies keinen Anspruch auf Entschädigung.

(3) Jede bauliche Veränderung der Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde des Lehrers.

(4) Die Naturalwohnung kann durch Bescheid entzogen werden, wenn

1.

der Lehrer an einen anderen Dienstort versetzt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet;

2.

ein Verhalten gesetzt wird, welches einen Kündigungsgrund nach § 30 des Mietrechtsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 520, darstellen würde;

3.

die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maß dem Interesse der Schule dient als die gegenwärtige Verwendung, wobei die Interessen des Wohnungsbenützers in die Entscheidung einzubeziehen sind;

4.

der Lehrer die Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat.

(5) Ist eine Naturalwohnung entzogen worden, so hat sie der Lehrer innerhalb einer angemessenen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf drei Monate herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn der Lehrer glaubhaft macht, daß es ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.

(6) Die Abs. 2 bis 6 gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, daß für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.

(7) Die Schulbehörde kann dem Lehrer, der an einen anderen Dienstort versetzt wurde, dem Lehrer des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des Lehrers, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung so lange gestatten, als diese nicht für einen Lehrer des Dienststandes dringend benötigt wird. Die Abs. 2 bis 6 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.09.1996 bis 31.05.2018
Naturalwohnungen

§ 37a

(1) Dem Lehrer kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Naturalwohnung zugewiesen werden.

(2) Die Zuweisung einer Naturalwohnung hat durch Bescheid der Schulbehörde zu erfolgenSbg. Durch die Zuweisung einer Naturalwohnung an den Lehrer wird kein Bestandverhältnis begründetLSG seit 31.05.2018 weggefallen. Wird eine Naturalwohnung nicht in Anspruch genommen, so begründet dies keinen Anspruch auf Entschädigung.

(3) Jede bauliche Veränderung der Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde des Lehrers.

(4) Die Naturalwohnung kann durch Bescheid entzogen werden, wenn

1.

der Lehrer an einen anderen Dienstort versetzt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet;

2.

ein Verhalten gesetzt wird, welches einen Kündigungsgrund nach § 30 des Mietrechtsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 520, darstellen würde;

3.

die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maß dem Interesse der Schule dient als die gegenwärtige Verwendung, wobei die Interessen des Wohnungsbenützers in die Entscheidung einzubeziehen sind;

4.

der Lehrer die Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat.

(5) Ist eine Naturalwohnung entzogen worden, so hat sie der Lehrer innerhalb einer angemessenen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf drei Monate herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn der Lehrer glaubhaft macht, daß es ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.

(6) Die Abs. 2 bis 6 gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, daß für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.

(7) Die Schulbehörde kann dem Lehrer, der an einen anderen Dienstort versetzt wurde, dem Lehrer des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des Lehrers, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung so lange gestatten, als diese nicht für einen Lehrer des Dienststandes dringend benötigt wird. Die Abs. 2 bis 6 gelten sinngemäß.

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