§ 16 LBWO 1980 (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung 1980

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
Wahltermin

§ 16

(1) Der Wahlvorstand hat den Termin der Wahl so festzusetzen, daß die Stimmabgabe spätestens drei Wochen nach dem Tag der Ausschreibung (Anschlag der Wahlkundmachung, § 19) abgeschlossen ist§ 16 LBWO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen.

(2) Der Wahlvorstand hat ferner darüber zu entscheiden, ob die Wahl an einem oder an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen durchgeführt werden soll und die zur Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden festzusetzen.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.04.1980 bis 31.05.2023
Wahltermin

§ 16

(1) Der Wahlvorstand hat den Termin der Wahl so festzusetzen, daß die Stimmabgabe spätestens drei Wochen nach dem Tag der Ausschreibung (Anschlag der Wahlkundmachung, § 19) abgeschlossen ist§ 16 LBWO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen.

(2) Der Wahlvorstand hat ferner darüber zu entscheiden, ob die Wahl an einem oder an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen durchgeführt werden soll und die zur Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden festzusetzen.

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