§ 5 Sbg. FWG (weggefallen)

Salzburger Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
Feuerwehrdienst

§ 5

(1) In der Freiwilligen Feuerwehr wird der regelmäßige Feuerwehrdienst durch die aktiven Mitglieder geleistetSbg.

(2) Die nicht aktiven Mitglieder leisten nur über Aufforderung Feuerwehrdienst; hiebei dürfen sie lediglich zu ihrer körperlichen Verfassung entsprechenden Leistungen herangezogen werden FWG seit 28.02.2018 weggefallen.

(3) Ehrenmitglieder leisten keinen Feuerwehrdienst.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.01.1979 bis 28.02.2018
Feuerwehrdienst

§ 5

(1) In der Freiwilligen Feuerwehr wird der regelmäßige Feuerwehrdienst durch die aktiven Mitglieder geleistetSbg.

(2) Die nicht aktiven Mitglieder leisten nur über Aufforderung Feuerwehrdienst; hiebei dürfen sie lediglich zu ihrer körperlichen Verfassung entsprechenden Leistungen herangezogen werden FWG seit 28.02.2018 weggefallen.

(3) Ehrenmitglieder leisten keinen Feuerwehrdienst.

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