§ 12 Sbg. LSG (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
Schuljahr

§ 12

(1) Das Schuljahr beginnt für ganzjährige Berufs- und Fachschulen am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten SchuljahresSbg. Es besteht aus dem Unterrichtsjahr und den HauptferienLSG seit 31.05.2018 weggefallen. Das Unterrichtsjahr gliedert sich in zwei Semester und die Semesterferien. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen am zweiten Montag im Feber; aus öffentlichem Interesse kann die Schulbehörde durch Verordnung den Anfang der Semesterferien jedoch um eine Woche verlegen; eine solche Verordnung ist bis 31. März des Kalenderjahres zu erlassen, das den verlegten Semesterferien vorangeht; dabei ist vorrangig auf pädagogische sowie im weiteren auf wirtschaftliche, regionale, überregionale und verkehrspolitische Gesichtspunkte und auf die Interessen der betroffenen Familien Bedacht zu nehmen. Das zweite Semester beginnt am Montag, der den jeweiligen Semesterferien folgt, und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens auf den fünften und spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.

(2) Bei lehrgangs- und saisonmäßigen Berufs- und Fachschulen oder einzelnen so geführten Schulstufen besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr und der unterrichtsfreien Zeit. Der Beginn und das Ende des Unterrichtsjahres werden unter Bedachtnahme auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft im Land Salzburg sowie auf den Lehrplan und die Zahl der Schulstufen der Schule durch Verordnung der Schulbehörde bestimmt. Die Semesterferien richten sich nach Abs. 1 fünfter Satz. Die unterrichtsfreie Zeit beginnt mit dem Ende des Unterrichtsjahres und endet mit dem Beginn des nächsten Schuljahres (Unterrichtsjahres). Bei einer länger als achtmonatigen vollschulartigen Dauer des Unterrichtsjahres gliedert sich das Unterrichtsjahr in zwei Semester und die Semesterferien.

(3) Für Schulstufen von Fachschulen mit lehrplanmäßig vorgeschriebener Praxiszeit besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr, der Praxiszeit und der unterrichtsfreien Zeit. Das Unterrichtsjahr gliedert sich in zwei Semester. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien und die unterrichtsfreie Zeit richten sich nach Abs. 1 fünfter und letzter Satz.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 24.09.1991 bis 31.05.2018
Schuljahr

§ 12

(1) Das Schuljahr beginnt für ganzjährige Berufs- und Fachschulen am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten SchuljahresSbg. Es besteht aus dem Unterrichtsjahr und den HauptferienLSG seit 31.05.2018 weggefallen. Das Unterrichtsjahr gliedert sich in zwei Semester und die Semesterferien. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen am zweiten Montag im Feber; aus öffentlichem Interesse kann die Schulbehörde durch Verordnung den Anfang der Semesterferien jedoch um eine Woche verlegen; eine solche Verordnung ist bis 31. März des Kalenderjahres zu erlassen, das den verlegten Semesterferien vorangeht; dabei ist vorrangig auf pädagogische sowie im weiteren auf wirtschaftliche, regionale, überregionale und verkehrspolitische Gesichtspunkte und auf die Interessen der betroffenen Familien Bedacht zu nehmen. Das zweite Semester beginnt am Montag, der den jeweiligen Semesterferien folgt, und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens auf den fünften und spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.

(2) Bei lehrgangs- und saisonmäßigen Berufs- und Fachschulen oder einzelnen so geführten Schulstufen besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr und der unterrichtsfreien Zeit. Der Beginn und das Ende des Unterrichtsjahres werden unter Bedachtnahme auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft im Land Salzburg sowie auf den Lehrplan und die Zahl der Schulstufen der Schule durch Verordnung der Schulbehörde bestimmt. Die Semesterferien richten sich nach Abs. 1 fünfter Satz. Die unterrichtsfreie Zeit beginnt mit dem Ende des Unterrichtsjahres und endet mit dem Beginn des nächsten Schuljahres (Unterrichtsjahres). Bei einer länger als achtmonatigen vollschulartigen Dauer des Unterrichtsjahres gliedert sich das Unterrichtsjahr in zwei Semester und die Semesterferien.

(3) Für Schulstufen von Fachschulen mit lehrplanmäßig vorgeschriebener Praxiszeit besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr, der Praxiszeit und der unterrichtsfreien Zeit. Das Unterrichtsjahr gliedert sich in zwei Semester. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien und die unterrichtsfreie Zeit richten sich nach Abs. 1 fünfter und letzter Satz.

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