§ 29 Sbg. FWG (weggefallen)

Salzburger Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
(1) Dem Bezirksfeuerwehrkommandanten als Organ des Landesfeuerwehrverbandes obliegt, von seinen Aufgaben im Einsatz abgesehen, außer den ihm sonst in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben:

a)

die Vorsorge für die Ausbildung und Schlagkraft der Feuerwehren des Bezirkes;

b)

die Anordnung von Übungen der Feuerwehren mehrerer Gemeinden des Bezirkes, wobei er auch die Leitung dieser Übungen übernehmen kann;

c)

die organisatorische Aufsicht über die Feuerwehren im Bezirk, soweit sie nicht dem Landesfeuerwehrkommandanten oder dem Bürgermeister obliegt, sowie die Überprüfung der Einrichtungen dieser Feuerwehren;

d)

entfallen auf Grund LGBl Nr 36/2014)!

e)

die Mitwirkung bei der Durchführung von Brandverhütungs- und Katastrophenhilfemaßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und die Beaufsichtigung der Feuerwehren bei letzteren;

f)

die Zusammenarbeit mit allen im Bereiche des Bezirkes auf dem Gebiete der Katastrophen- und Brandverhütung tätigen Stellen zum Zwecke der Erhöhung der Sicherheit und der Verhinderung von Schäden.

Der Bezirksfeuerwehrkommandant kann bestimmte Angelegenheiten dieser Aufgaben an die Abschnittsfeuerwehrkommandanten zur Besorgung in seinem Namen übertragen.

(2) Der Bezirksfeuerwehrkommandant übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus§ 29 Sbg. Er erhält auf Beschluß des Landesfeuerwehrrates eine Aufwandsentschädigung und Reisegebühren, die unter Bedachtnahme auf die mit der Funktion gegebene Belastung festzusetzen sindFWG seit 28.02.2018 weggefallen.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 17.05.2014 bis 28.02.2018
(1) Dem Bezirksfeuerwehrkommandanten als Organ des Landesfeuerwehrverbandes obliegt, von seinen Aufgaben im Einsatz abgesehen, außer den ihm sonst in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben:

a)

die Vorsorge für die Ausbildung und Schlagkraft der Feuerwehren des Bezirkes;

b)

die Anordnung von Übungen der Feuerwehren mehrerer Gemeinden des Bezirkes, wobei er auch die Leitung dieser Übungen übernehmen kann;

c)

die organisatorische Aufsicht über die Feuerwehren im Bezirk, soweit sie nicht dem Landesfeuerwehrkommandanten oder dem Bürgermeister obliegt, sowie die Überprüfung der Einrichtungen dieser Feuerwehren;

d)

entfallen auf Grund LGBl Nr 36/2014)!

e)

die Mitwirkung bei der Durchführung von Brandverhütungs- und Katastrophenhilfemaßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und die Beaufsichtigung der Feuerwehren bei letzteren;

f)

die Zusammenarbeit mit allen im Bereiche des Bezirkes auf dem Gebiete der Katastrophen- und Brandverhütung tätigen Stellen zum Zwecke der Erhöhung der Sicherheit und der Verhinderung von Schäden.

Der Bezirksfeuerwehrkommandant kann bestimmte Angelegenheiten dieser Aufgaben an die Abschnittsfeuerwehrkommandanten zur Besorgung in seinem Namen übertragen.

(2) Der Bezirksfeuerwehrkommandant übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus§ 29 Sbg. Er erhält auf Beschluß des Landesfeuerwehrrates eine Aufwandsentschädigung und Reisegebühren, die unter Bedachtnahme auf die mit der Funktion gegebene Belastung festzusetzen sindFWG seit 28.02.2018 weggefallen.

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