§ 8 Sbg. LPW

Salzburger Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.10.2004 bis 31.12.9999

Wählerliste

§ 8

(1) Der Dienststellenausschuß hat an Hand der Verzeichnisse (§ 7) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Landeslehrer ausscheidet, die am Tage der Wahlausschreibung noch nicht einen Monat Landeslehrer des Dienststandes sind oder gemäß § 15 Abs. 3 und 4 unter Bedachtnahme auf § 42 lit. g des Bundes-Personalvertretungsgesetzes kein Wahlrecht haben.

(2) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 und allfällig notwendiger Ergänzungen hat der Dienststellenwahlausschuß die Wählerliste zu verfassen.

(3) Falls Sprengelwahlkommissionen eingerichtet werden, hat der Dienststellenwahlausschuss Wählerlisten für jede Sprengelwahlkommission zusammenzustellen, in welchen alle Wahlberechtigten den jeweiligen Sprengeln zugeordnet werden.

Stand vor dem 25.10.2004

In Kraft vom 12.11.1975 bis 25.10.2004

Wählerliste

§ 8

(1) Der Dienststellenausschuß hat an Hand der Verzeichnisse (§ 7) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Landeslehrer ausscheidet, die am Tage der Wahlausschreibung noch nicht einen Monat Landeslehrer des Dienststandes sind oder gemäß § 15 Abs. 3 und 4 unter Bedachtnahme auf § 42 lit. g des Bundes-Personalvertretungsgesetzes kein Wahlrecht haben.

(2) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 und allfällig notwendiger Ergänzungen hat der Dienststellenwahlausschuß die Wählerliste zu verfassen.

(3) Falls Sprengelwahlkommissionen eingerichtet werden, hat der Dienststellenwahlausschuss Wählerlisten für jede Sprengelwahlkommission zusammenzustellen, in welchen alle Wahlberechtigten den jeweiligen Sprengeln zugeordnet werden.

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