§ 88 Sbg. LSG (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
10§ 88 Sbg. Abschnitt

Schule und Schüler

Schülervertretung

§ 88

(1) Die Schüler einer Schule können zur Vertretung ihrer Wünsche und Anliegen sowie zur Mitgestaltung des Schullebens eine Schülervertretung einrichtenLSG seit 31.05.2018 weggefallen. Die Schüler haben sich bei dieser Tätigkeit von der Aufgabe der Berufs- und Fachschule (§§ 17 und 28) leiten zu lassen.

(2) Im Rahmen der Schülervertretung wird den Schülern gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter und der Schulbehörde das Recht auf Anhörung und Information bzw. das Recht auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen in folgenden Belangen eingeräumt:

Gestaltung des Unterrichtes im Rahmen des Lehrplanes;

Wahl der Unterrichtsmittel;

Erstellung der Hausordnung;

Anwendung von Erziehungsmitteln (§ 79 Abs. 2);

Antragstellung auf Ausschluß eines Schülers (§ 81). Die Festsetzung des Umfanges der Mitgestaltung des Schullebens durch die Schüler obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuß (§ 92).

(3) Im Rahmen der Mitgestaltung haben die Schüler gemeinsam jene Aufgaben wahrzunehmen, die über die Mitarbeit des einzelnen Schülers hinausreichen. Als solche kommen Vorhaben in Betracht, die der staatsbürgerlichen und kulturellen Bildung der Schüler im Sinne demokratischer Grundsätze dienen, ihr soziales Verhalten entwickeln und festigen und ihren Neigungen entsprechende Betätigungsmöglichkeiten in der Freizeit bieten.

(4) Veranstaltungen der Schülermitverwaltung (Abs. 3) unterliegen nicht der Aufsichtspflicht des Lehrers (des Schulleiters). Die Befugnis der Lehrer (des Schulleiters), an diesen Veranstaltungen teilzunehmen, wird davon nicht berührt.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.09.1996 bis 31.05.2018
10§ 88 Sbg. Abschnitt

Schule und Schüler

Schülervertretung

§ 88

(1) Die Schüler einer Schule können zur Vertretung ihrer Wünsche und Anliegen sowie zur Mitgestaltung des Schullebens eine Schülervertretung einrichtenLSG seit 31.05.2018 weggefallen. Die Schüler haben sich bei dieser Tätigkeit von der Aufgabe der Berufs- und Fachschule (§§ 17 und 28) leiten zu lassen.

(2) Im Rahmen der Schülervertretung wird den Schülern gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter und der Schulbehörde das Recht auf Anhörung und Information bzw. das Recht auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen in folgenden Belangen eingeräumt:

Gestaltung des Unterrichtes im Rahmen des Lehrplanes;

Wahl der Unterrichtsmittel;

Erstellung der Hausordnung;

Anwendung von Erziehungsmitteln (§ 79 Abs. 2);

Antragstellung auf Ausschluß eines Schülers (§ 81). Die Festsetzung des Umfanges der Mitgestaltung des Schullebens durch die Schüler obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuß (§ 92).

(3) Im Rahmen der Mitgestaltung haben die Schüler gemeinsam jene Aufgaben wahrzunehmen, die über die Mitarbeit des einzelnen Schülers hinausreichen. Als solche kommen Vorhaben in Betracht, die der staatsbürgerlichen und kulturellen Bildung der Schüler im Sinne demokratischer Grundsätze dienen, ihr soziales Verhalten entwickeln und festigen und ihren Neigungen entsprechende Betätigungsmöglichkeiten in der Freizeit bieten.

(4) Veranstaltungen der Schülermitverwaltung (Abs. 3) unterliegen nicht der Aufsichtspflicht des Lehrers (des Schulleiters). Die Befugnis der Lehrer (des Schulleiters), an diesen Veranstaltungen teilzunehmen, wird davon nicht berührt.

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