§ 1 LBWO 1980 (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung 1980

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
1. Abschnitt

Betriebsrat

Errichtung von Betriebsräten

§ 1

(1) In jedem der Salzburger Landarbeitsordnung 1967 unterliegenden Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf in der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung stimmberechtigte Dienstnehmer (§ 124 Abs. 1 der Salzburger Landarbeitsordnung 1967) beschäftigt werden, ist ein Betriebsrat zu wählenLBWO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen. Bei der Berechnung dieser Zahl haben die gemäß § 8 Abs. 3 Z. 1 vom passiven Wahlrecht ausgeschlossenen Familienangehörigen des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.

(2) Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiter als auch die Gruppe der Angestellten die Voraussetzungen des Abs. 1, so ist für jede Gruppe ein Betriebsrat zu wählen, doch können die Gruppenversammlungen in getrennten Abstimmungen gemäß § 115 Abs. 5 der Salzburger Landarbeitsordnung 1967 die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates beschließen.

(3) Erfüllt nur eine der beiden Gruppen (Abs. 2) die Voraussetzungen des Abs. 1 oder erfüllen sie beide Gruppen nur in ihrer Gesamtheit, so ist im Betrieb ein gemeinsamer Betriebsrat zu wählen.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.04.1980 bis 31.05.2023
1. Abschnitt

Betriebsrat

Errichtung von Betriebsräten

§ 1

(1) In jedem der Salzburger Landarbeitsordnung 1967 unterliegenden Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf in der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung stimmberechtigte Dienstnehmer (§ 124 Abs. 1 der Salzburger Landarbeitsordnung 1967) beschäftigt werden, ist ein Betriebsrat zu wählenLBWO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen. Bei der Berechnung dieser Zahl haben die gemäß § 8 Abs. 3 Z. 1 vom passiven Wahlrecht ausgeschlossenen Familienangehörigen des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.

(2) Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiter als auch die Gruppe der Angestellten die Voraussetzungen des Abs. 1, so ist für jede Gruppe ein Betriebsrat zu wählen, doch können die Gruppenversammlungen in getrennten Abstimmungen gemäß § 115 Abs. 5 der Salzburger Landarbeitsordnung 1967 die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates beschließen.

(3) Erfüllt nur eine der beiden Gruppen (Abs. 2) die Voraussetzungen des Abs. 1 oder erfüllen sie beide Gruppen nur in ihrer Gesamtheit, so ist im Betrieb ein gemeinsamer Betriebsrat zu wählen.

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