§ 22 Sbg. FWG (weggefallen)

Salzburger Feuerwehrgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
III§ 22 Sbg. Teil

Überörtliche Organisation des Feuerwehrwesens

1FWG seit 28.02.2018 weggefallen. Abschnitt

Landesfeuerwehrverband

§ 22

(1) Alle Freiwilligen Feuerwehren, Berufsfeuerwehren, Betriebsfeuerwehren und Pflichtfeuerwehren im Lande Salzburg bilden in ihrer Gesamtheit den Landesfeuerwehrverband.

(2) Der Landesfeuerwehrverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes mit Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Salzburg. Der Landesfeuerwehrverband ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.

(3) Der Landesfeuerwehrverband und seine Mitglieder haben neben dem Bundesfeuerwehrverband, den anderen Landesfeuerwehrverbänden und deren Mitgliedern das ausschließliche Recht zur Führung des Feuerwehrkorpsabzeichens.

(4) Die Organe des Landesfeuerwehrverbandes sind :

a)

der Landesfeuerwehrkommandant;

b)

der Landesfeuerwehrrat;

c)

die Bezirksfeuerwehrkommandanten;

d)

die Abschnittsfeuerwehrkommandanten.

(5) Der Landesfeuerwehrverband erhält seine Mittel

a)

durch Zuwendung des Landes, insbesondere aus der Feuerschutzsteuer nach Maßgabe des Landesvoranschlages;

b)

durch Kostenersätze für den Einsatz, für sonstige Leistungen oder die sonstige Verwendung der vom Landesfeuerwehrverband beigestellten sachlichen Ausrüstung;

c)

durch Zuwendungen Dritter und sonstige Einnahmen.

(6) Dem Landesfeuerwehrverband kommen die ihm gesetzlich, insbesondere die in den folgenden Bestimmungen seinen Organen zugeteilten Aufgaben zu.

(7) Der Landesfeuerwehrverband hat für jedes Kalenderjahr einen Kostenvoranschlag zu beschließen und eine Jahresrechnung aufzustellen. Der Kostenvoranschlag und der Rechnungsabschluß des Landesfeuerwehrverbandes sind der Landesregierung vorzulegen; die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendungen des Landes ist der Landesregierung jeweils bis zum 31. Mai des Folgejahres nachzuweisen.

(8) Die Mittel des Landesfeuerwehrverbandes dienen zur Deckung seines Personal- und Sachaufwandes einschließlich der Leistung der Entschädigungen an seine Organe.

(9) Geschäftsstelle des Landesfeuerwehrverbandes ist das Landesfeuerwehrkommando. Es besorgt die Angelegenheiten des Landesfeuerwehrkommandanten, des Landesfeuerwehrrates sowie die zentral wahrzunehmenden Angelegenheiten der Bezirks- und Abschnittsfeuerwehrkommandanten und untersteht dem Landesfeuerwehrkommandanten.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.09.1996 bis 28.02.2018
III§ 22 Sbg. Teil

Überörtliche Organisation des Feuerwehrwesens

1FWG seit 28.02.2018 weggefallen. Abschnitt

Landesfeuerwehrverband

§ 22

(1) Alle Freiwilligen Feuerwehren, Berufsfeuerwehren, Betriebsfeuerwehren und Pflichtfeuerwehren im Lande Salzburg bilden in ihrer Gesamtheit den Landesfeuerwehrverband.

(2) Der Landesfeuerwehrverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes mit Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Salzburg. Der Landesfeuerwehrverband ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.

(3) Der Landesfeuerwehrverband und seine Mitglieder haben neben dem Bundesfeuerwehrverband, den anderen Landesfeuerwehrverbänden und deren Mitgliedern das ausschließliche Recht zur Führung des Feuerwehrkorpsabzeichens.

(4) Die Organe des Landesfeuerwehrverbandes sind :

a)

der Landesfeuerwehrkommandant;

b)

der Landesfeuerwehrrat;

c)

die Bezirksfeuerwehrkommandanten;

d)

die Abschnittsfeuerwehrkommandanten.

(5) Der Landesfeuerwehrverband erhält seine Mittel

a)

durch Zuwendung des Landes, insbesondere aus der Feuerschutzsteuer nach Maßgabe des Landesvoranschlages;

b)

durch Kostenersätze für den Einsatz, für sonstige Leistungen oder die sonstige Verwendung der vom Landesfeuerwehrverband beigestellten sachlichen Ausrüstung;

c)

durch Zuwendungen Dritter und sonstige Einnahmen.

(6) Dem Landesfeuerwehrverband kommen die ihm gesetzlich, insbesondere die in den folgenden Bestimmungen seinen Organen zugeteilten Aufgaben zu.

(7) Der Landesfeuerwehrverband hat für jedes Kalenderjahr einen Kostenvoranschlag zu beschließen und eine Jahresrechnung aufzustellen. Der Kostenvoranschlag und der Rechnungsabschluß des Landesfeuerwehrverbandes sind der Landesregierung vorzulegen; die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendungen des Landes ist der Landesregierung jeweils bis zum 31. Mai des Folgejahres nachzuweisen.

(8) Die Mittel des Landesfeuerwehrverbandes dienen zur Deckung seines Personal- und Sachaufwandes einschließlich der Leistung der Entschädigungen an seine Organe.

(9) Geschäftsstelle des Landesfeuerwehrverbandes ist das Landesfeuerwehrkommando. Es besorgt die Angelegenheiten des Landesfeuerwehrkommandanten, des Landesfeuerwehrrates sowie die zentral wahrzunehmenden Angelegenheiten der Bezirks- und Abschnittsfeuerwehrkommandanten und untersteht dem Landesfeuerwehrkommandanten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten