§ 6 Sbg. LSG (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
II§ 6 Sbg. Hauptstück

Bestimmungen über die äußere Organisation der

Berufs- und Fachschulen sowie die Berufsschulpflicht

1LSG seit 31.05.2018 weggefallen. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Allgemeine Zugänglichkeit

§ 6

(1) Die öffentlichen Berufs- und Fachschulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Burschen oder nur für Mädchen bestimmt sind.

(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Berufsschule darf nur abgelehnt werden, wenn der Schüler

a)

dem im § 20 aufgezählten Personenkreis nicht angehört;

b)

die in den §§ 21 bis 23 angeführten Bedingungen nicht erfüllt oder

c)

dem für die Schule vorgesehenen Schulsprengel nicht angehört.

(3) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Fachschule darf nur abgelehnt werden,

a)

wenn der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllt (§§ 31 und 32);

b)

wegen Überfüllung der Schule.

(4) Für private Berufs- und Fachschulen, deren Schulerhalter eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft, eine nach deren Recht bestehende Einrichtung oder ein anderer Rechtsträger ist, sofern er nicht öffentlich-rechtlichen Charakter hat, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die Auswahl der Schüler nach dem Bekenntnis und nach der Sprache sowie die Geschlechtertrennung zulässig sind. Die Bestimmungen des Abs. 2 und 3 gelten für solche Privatschulen nicht.

(5) Die Abs. 1 und 4 gelten sinngemäß auch für öffentliche und private Schülerheime.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.09.1976 bis 31.05.2018
II§ 6 Sbg. Hauptstück

Bestimmungen über die äußere Organisation der

Berufs- und Fachschulen sowie die Berufsschulpflicht

1LSG seit 31.05.2018 weggefallen. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Allgemeine Zugänglichkeit

§ 6

(1) Die öffentlichen Berufs- und Fachschulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Burschen oder nur für Mädchen bestimmt sind.

(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Berufsschule darf nur abgelehnt werden, wenn der Schüler

a)

dem im § 20 aufgezählten Personenkreis nicht angehört;

b)

die in den §§ 21 bis 23 angeführten Bedingungen nicht erfüllt oder

c)

dem für die Schule vorgesehenen Schulsprengel nicht angehört.

(3) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Fachschule darf nur abgelehnt werden,

a)

wenn der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllt (§§ 31 und 32);

b)

wegen Überfüllung der Schule.

(4) Für private Berufs- und Fachschulen, deren Schulerhalter eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft, eine nach deren Recht bestehende Einrichtung oder ein anderer Rechtsträger ist, sofern er nicht öffentlich-rechtlichen Charakter hat, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die Auswahl der Schüler nach dem Bekenntnis und nach der Sprache sowie die Geschlechtertrennung zulässig sind. Die Bestimmungen des Abs. 2 und 3 gelten für solche Privatschulen nicht.

(5) Die Abs. 1 und 4 gelten sinngemäß auch für öffentliche und private Schülerheime.

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