§ 24 ALHG (weggefallen)

Allgemeines Landeshaushaltsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Neue Vorhaben oder Änderungen bei tatsächlich schon in Realisierung befindlichen Vorhaben, wie etwa Neu-, Zu- und Umbauten oder Projekte in anderen Bereichen (zB Informatik, Mobiliarausstattung), sofern sie über die laufenden Wirtschaftserfordernisse hinausgehen, gleichgültig, ob sie auf gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger Rechtsgrundlage beruhen und ob sie Auswirkungen bei den Personalausgaben oder den Sach- bzw Zweckausgaben haben werden, dürfen erst dann begonnen und ausgeführt werden, wenn die damit verbundenen Ausgaben in den Haushaltsansätzen des Voranschlagsjahres Deckung finden und die ausdrückliche Genehmigung der Landesregierung vorliegt§ 24 ALHG seit 31.12.2017 weggefallen. Wenn die finanziellen Auswirkungen über das Voranschlagsjahr hinaus reichen, müssen diese auch in der mehrjährigen Finanzplanung (§ 4 Abs 1) Deckung finden.

(2) Die aus Vorhaben gemäß Abs 1 zu erwartenden finanziellen Auswirkungen sind von den für diese Vorhaben zuständigen Dienststellen im Vorhinein unter Anwendung kaufmännischer Vorsicht möglichst genau abzuschätzen. Verbindlichkeiten und Ansprüche für Folgejahre sind – soweit möglich – unter den nicht fälligen Verwaltungsschulden und -forderungen zu erfassen. In die zu erwartenden finanziellen Auswirkungen sind nicht nur die investiven Kosten, sondern insbesondere auch die laufenden Folgekosten (zB erhöhte Betriebskosten) sowie die indirekten finanziellen Belastungen (zB aus dem Vorhaben sich ergebende infrastrukturelle Mehrerfordernisse) und Risiken einzubeziehen. Der dabei anzuwendende Zeithorizont hat sich grundsätzlich auf den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung zu erstrecken.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2017
(1) Neue Vorhaben oder Änderungen bei tatsächlich schon in Realisierung befindlichen Vorhaben, wie etwa Neu-, Zu- und Umbauten oder Projekte in anderen Bereichen (zB Informatik, Mobiliarausstattung), sofern sie über die laufenden Wirtschaftserfordernisse hinausgehen, gleichgültig, ob sie auf gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger Rechtsgrundlage beruhen und ob sie Auswirkungen bei den Personalausgaben oder den Sach- bzw Zweckausgaben haben werden, dürfen erst dann begonnen und ausgeführt werden, wenn die damit verbundenen Ausgaben in den Haushaltsansätzen des Voranschlagsjahres Deckung finden und die ausdrückliche Genehmigung der Landesregierung vorliegt§ 24 ALHG seit 31.12.2017 weggefallen. Wenn die finanziellen Auswirkungen über das Voranschlagsjahr hinaus reichen, müssen diese auch in der mehrjährigen Finanzplanung (§ 4 Abs 1) Deckung finden.

(2) Die aus Vorhaben gemäß Abs 1 zu erwartenden finanziellen Auswirkungen sind von den für diese Vorhaben zuständigen Dienststellen im Vorhinein unter Anwendung kaufmännischer Vorsicht möglichst genau abzuschätzen. Verbindlichkeiten und Ansprüche für Folgejahre sind – soweit möglich – unter den nicht fälligen Verwaltungsschulden und -forderungen zu erfassen. In die zu erwartenden finanziellen Auswirkungen sind nicht nur die investiven Kosten, sondern insbesondere auch die laufenden Folgekosten (zB erhöhte Betriebskosten) sowie die indirekten finanziellen Belastungen (zB aus dem Vorhaben sich ergebende infrastrukturelle Mehrerfordernisse) und Risiken einzubeziehen. Der dabei anzuwendende Zeithorizont hat sich grundsätzlich auf den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung zu erstrecken.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten