§ 9 ALHG (weggefallen)

Allgemeines Landeshaushaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Neben den Grundsätzen gemäß § 2 Abs 5 § 9 ALHGsoll beim Vollzug des Landeshaushaltes auch auf die konjunkturelle Entwicklung, vor allem auf die Beschäftigungs- und Auftragslage im Land, Bedacht genommen werden seit 31.12.2017 weggefallen. Die Wirtschaftsbetriebe des Landes sind zudem nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.

(2) Der Vollzug einer im Landeshaushalt veranschlagten Ausgabe ist im Sinn des § 2 Abs 5 nur nach Maßgabe des unabweislichen Bedarfs und nur insoweit zulässig, als der Zweck, zu dessen Erreichung die Ausgabe veranschlagt worden ist, sowie die Voraussetzungen, die der Veranschlagung zugrunde gelegen sind, im Zeitpunkt des Vollzuges der Ausgabe noch bestehen.

(3) Die auch nur teilweise Verfügung über veranschlagte Ausgaben vor ihrer endgültigen Verwendung, insbesondere zwecks risikobehafteter Veranlagung, ist unzulässig.

(4) Beim Haushaltsvollzug ist zu gewährleisten, dass jeder gebarungsrelevante Vorgang, also auch ein solcher, der nicht zu veranschlagen gewesen ist, im Rechenwerk des Landes dargestellt wird.

(5) Zur Bedeckung der ordentlichen und außerordentlichen Ausgaben dienen zunächst die ordentlichen Einnahmen. Wenn diese dazu nicht ausreichen, sind außerordentliche Einnahmen heranzuziehen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2017
(1) Neben den Grundsätzen gemäß § 2 Abs 5 § 9 ALHGsoll beim Vollzug des Landeshaushaltes auch auf die konjunkturelle Entwicklung, vor allem auf die Beschäftigungs- und Auftragslage im Land, Bedacht genommen werden seit 31.12.2017 weggefallen. Die Wirtschaftsbetriebe des Landes sind zudem nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.

(2) Der Vollzug einer im Landeshaushalt veranschlagten Ausgabe ist im Sinn des § 2 Abs 5 nur nach Maßgabe des unabweislichen Bedarfs und nur insoweit zulässig, als der Zweck, zu dessen Erreichung die Ausgabe veranschlagt worden ist, sowie die Voraussetzungen, die der Veranschlagung zugrunde gelegen sind, im Zeitpunkt des Vollzuges der Ausgabe noch bestehen.

(3) Die auch nur teilweise Verfügung über veranschlagte Ausgaben vor ihrer endgültigen Verwendung, insbesondere zwecks risikobehafteter Veranlagung, ist unzulässig.

(4) Beim Haushaltsvollzug ist zu gewährleisten, dass jeder gebarungsrelevante Vorgang, also auch ein solcher, der nicht zu veranschlagen gewesen ist, im Rechenwerk des Landes dargestellt wird.

(5) Zur Bedeckung der ordentlichen und außerordentlichen Ausgaben dienen zunächst die ordentlichen Einnahmen. Wenn diese dazu nicht ausreichen, sind außerordentliche Einnahmen heranzuziehen.

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