Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung (Gem-PVWO) Fundstelle

Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2014 bis 31.12.9999

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. März 1998 über die Durchführung der Personalvertretungswahlen für Bedienstete der Gemeinden oder Gemeindeverbände (Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung - Gem-PVWO)
StF: LGBl Nr 40/1998

Änderung

LGBl Nr 24/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 24 des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes - Gem-PVG, LGBl Nr 58/1997, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Wahlgrundsätze; Mandatsdauer

§ 2 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

§ 3 Wählergruppe

§ 4 Durchführung der Wahlen

§ 5 Kundmachungen

§ 6 Wahl von Bediensteten von Gemeindeverbänden

2. Abschnitt

Wahlausschüsse

§ 7 Personalvertretungswahlausschuß

§ 8 Dienststellenwahlausschüsse

§ 9 Sprengelwahlkommissionen

3. Abschnitt

Wahlvorbereitung

§ 10 Wahlausschreibung

§ 11 Bedienstetenverzeichnisse und Wählerlisten

§ 12 Wahlvorschläge

§ 13 Zulassung der Wahlvorschläge

§ 14 Unterbleiben des Wahlverfahrens

§ 15 Wahlort und Wahlzeit

§ 16 Wahlkuvert und amtlicher Stimmzettel

4. Abschnitt

Wahlhandlung

§ 17 Leitung der Wahl

§ 18 Begleitperson

§ 19 Stimmabgabe

§ 20 Gültige Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels

5. Abschnitt

Wahlergebnis

§ 21 Stimmenzählung

§ 22 Feststellung des Wahlergebnisses

§ 23 Niederschrift, Wahlakte

§ 24 Bekanntgabe des Wahlergebnisses

§ 25 Wahlanfechtung

6. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für Wahl der Vertrauensperson

§ 26 Wahl der Vertrauensperson

7. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 27 Inkrafttreten

Stand vor dem 28.03.2014

In Kraft vom 31.03.1998 bis 28.03.2014

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. März 1998 über die Durchführung der Personalvertretungswahlen für Bedienstete der Gemeinden oder Gemeindeverbände (Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung - Gem-PVWO)
StF: LGBl Nr 40/1998

Änderung

LGBl Nr 24/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 24 des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes - Gem-PVG, LGBl Nr 58/1997, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Wahlgrundsätze; Mandatsdauer

§ 2 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

§ 3 Wählergruppe

§ 4 Durchführung der Wahlen

§ 5 Kundmachungen

§ 6 Wahl von Bediensteten von Gemeindeverbänden

2. Abschnitt

Wahlausschüsse

§ 7 Personalvertretungswahlausschuß

§ 8 Dienststellenwahlausschüsse

§ 9 Sprengelwahlkommissionen

3. Abschnitt

Wahlvorbereitung

§ 10 Wahlausschreibung

§ 11 Bedienstetenverzeichnisse und Wählerlisten

§ 12 Wahlvorschläge

§ 13 Zulassung der Wahlvorschläge

§ 14 Unterbleiben des Wahlverfahrens

§ 15 Wahlort und Wahlzeit

§ 16 Wahlkuvert und amtlicher Stimmzettel

4. Abschnitt

Wahlhandlung

§ 17 Leitung der Wahl

§ 18 Begleitperson

§ 19 Stimmabgabe

§ 20 Gültige Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels

5. Abschnitt

Wahlergebnis

§ 21 Stimmenzählung

§ 22 Feststellung des Wahlergebnisses

§ 23 Niederschrift, Wahlakte

§ 24 Bekanntgabe des Wahlergebnisses

§ 25 Wahlanfechtung

6. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für Wahl der Vertrauensperson

§ 26 Wahl der Vertrauensperson

7. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 27 Inkrafttreten

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