§ 25 ALHG (weggefallen)

Allgemeines Landeshaushaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Die anweisenden Stellen sind verpflichtet, die Entwicklung bei den Ausgaben- und Einnahmen, welche die von ihnen zu bewirtschaftenden Haushaltsansätze betreffen, laufend zu beobachten und über erkannte namhafte Abweichungen der mit den Angelegenheiten der Landesfinanzen betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung zumindest zum 31§ 25 ALHG seit 31.12.2017 weggefallen. Mai und 30. September jeden Jahres zu berichten.

(2) Die Landesregierung hat dem Landtag bis spätestens Ende Juni und Ende Oktober eines jeden Jahres einen Finanzbericht zu erstatten. In den Finanzberichten ist jedenfalls

1.

auf die aktuelle Entwicklung der Finanzgeschäfte einzugehen,

2.

der jeweilige Stand an Wertpapieren und abgeleiteten Geschäften darzustellen,

3.

der laufende Haushaltsvollzug darzustellen,

4.

auf der Grundlage von Hochrechnungen, welche sich aus den Berichten gemäß Abs 1 ableiten, eine Darstellung der voraussichtlichen Einnahmen, der voraussichtlichen Ausgaben und des voraussichtlichen Schuldenstandes aufzunehmen,

5.

über wesentliche Mittelüberschreitungen, die keiner nachträglichen Genehmigung durch den Landtag bedürfen, zu berichten und

6.

über die aktuelle Finanzierungsstrategie gemäß § 19 Abs 1 zu berichten.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2017
(1) Die anweisenden Stellen sind verpflichtet, die Entwicklung bei den Ausgaben- und Einnahmen, welche die von ihnen zu bewirtschaftenden Haushaltsansätze betreffen, laufend zu beobachten und über erkannte namhafte Abweichungen der mit den Angelegenheiten der Landesfinanzen betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung zumindest zum 31§ 25 ALHG seit 31.12.2017 weggefallen. Mai und 30. September jeden Jahres zu berichten.

(2) Die Landesregierung hat dem Landtag bis spätestens Ende Juni und Ende Oktober eines jeden Jahres einen Finanzbericht zu erstatten. In den Finanzberichten ist jedenfalls

1.

auf die aktuelle Entwicklung der Finanzgeschäfte einzugehen,

2.

der jeweilige Stand an Wertpapieren und abgeleiteten Geschäften darzustellen,

3.

der laufende Haushaltsvollzug darzustellen,

4.

auf der Grundlage von Hochrechnungen, welche sich aus den Berichten gemäß Abs 1 ableiten, eine Darstellung der voraussichtlichen Einnahmen, der voraussichtlichen Ausgaben und des voraussichtlichen Schuldenstandes aufzunehmen,

5.

über wesentliche Mittelüberschreitungen, die keiner nachträglichen Genehmigung durch den Landtag bedürfen, zu berichten und

6.

über die aktuelle Finanzierungsstrategie gemäß § 19 Abs 1 zu berichten.

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