§ 11 S-GSG § 11

Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2014 bis 31.12.9999

(1) Bringungsanlagen unterliegen der Aufsicht der Agrarbehörde.

(2) Den Organen der Agrarbehörde ist, um diese Aufsicht wahrnehmen zu können, der Zutritt zu allen Teilen der Bringungsanlage jederzeit zu gestatten. Der über die Bringungsanlage Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Stellt dieDie Agrarbehörde hat, wenn sie an einer Bringungsanlage Mängel festfeststellt, so hat sie den Verfügungsberechtigten unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Behebung dieserder Mängel zu verhalten. Sind die festgestellten Mängel solcher Art, daßdass eine Gefährdung von Personen oder Sachwerten unmittelbar zu gewärtigen ist, so hat die Agrarbehörde, erforderlichenfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwanges, die notwendigen Sicherungsmaßnahmen, nötigenfalls auch die Sperre bzw. bis hin zur Untersagung der Benützung der Bringungsanlage (Sperre) zu verfügen. Im Fall der Unaufschiebbarkeit sind auch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, derartige Maßnahmen zu treffen; sie haben die Agrarbehörde davon unverzüglich zu verständigen.

Stand vor dem 30.11.2014

In Kraft vom 02.04.1970 bis 30.11.2014

(1) Bringungsanlagen unterliegen der Aufsicht der Agrarbehörde.

(2) Den Organen der Agrarbehörde ist, um diese Aufsicht wahrnehmen zu können, der Zutritt zu allen Teilen der Bringungsanlage jederzeit zu gestatten. Der über die Bringungsanlage Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Stellt dieDie Agrarbehörde hat, wenn sie an einer Bringungsanlage Mängel festfeststellt, so hat sie den Verfügungsberechtigten unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Behebung dieserder Mängel zu verhalten. Sind die festgestellten Mängel solcher Art, daßdass eine Gefährdung von Personen oder Sachwerten unmittelbar zu gewärtigen ist, so hat die Agrarbehörde, erforderlichenfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwanges, die notwendigen Sicherungsmaßnahmen, nötigenfalls auch die Sperre bzw. bis hin zur Untersagung der Benützung der Bringungsanlage (Sperre) zu verfügen. Im Fall der Unaufschiebbarkeit sind auch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, derartige Maßnahmen zu treffen; sie haben die Agrarbehörde davon unverzüglich zu verständigen.

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