§ 29 PV-WO

Landes-Personalvertretungswahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.11.1998 bis 31.12.9999

6. Abschnitt

Wahlergebnis

Stimmenzählung

§ 29

(1) Die Stimmabgabe ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses mit dem Ablauf der Wahlzeit für beendet zu erklären. Hierauf haben alle Personen mit Ausnahme der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses und der Wahlzeugen das Wahllokal zu verlassen.

(2) Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses zunächst die nach § 27 Abs. 4 vorgesehene Behandlung der durch Briefwahl eingelangten Briefumschläge zu veranlassen und sodann die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen, die Wahlurne zu entleeren, die Anzahl der Wahlkuverts zu zählen und die Übereinstimmung der Anzahl der Wahlkuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Wähler festzustellen. Sodann hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die Wahlkuverts zu öffnen sowie gemeinsam mit den anderen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen und die Zahl der ungültigen Stimmen für jede Wahl festzustellen. Stimmt die Zahl der für eine Wahl abgegebenen Stimmzettel nicht mit der Zahl der Wahlkuverts überein, ist dies in der Niederschrift (§ 32) festzuhalten. Der Vorsitzende hat hierauf die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel für jede Wahl nach Wählergruppen zu ordnen und schließlich gemeinsam mit den anderen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses die Zahl der in jeder Wahl für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.

(3) Sprengelwahlkommissionen dürfen die Wahlkuverts nur dann öffnen und die Stimmen zählen, wenn mindestens 50 Stimmen abgegeben worden sind. In einem solchen Fall haben sie dem Dienststellenwahlausschuß das Ergebnis sofort mitzuteilen. Ansonsten haben die Sprengelwahlkommissionen die Kuverts ungeöffnet an den Dienststellenwahlausschuß zu übermitteln. Dienststellenwahlausschüsse, in deren Bereich Sprengelwahlkommissionen bestehen, dürfen mit der Öffnung der Kuverts erst beginnen, wenn die Kuverts aller Sprengelwahlkommissionen bzw deren Mitteilungen über das Ergebnis der Stimmenzählung eingelangt sind.

Stand vor dem 06.11.1998

In Kraft vom 19.08.1993 bis 06.11.1998

6. Abschnitt

Wahlergebnis

Stimmenzählung

§ 29

(1) Die Stimmabgabe ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses mit dem Ablauf der Wahlzeit für beendet zu erklären. Hierauf haben alle Personen mit Ausnahme der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses und der Wahlzeugen das Wahllokal zu verlassen.

(2) Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses zunächst die nach § 27 Abs. 4 vorgesehene Behandlung der durch Briefwahl eingelangten Briefumschläge zu veranlassen und sodann die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen, die Wahlurne zu entleeren, die Anzahl der Wahlkuverts zu zählen und die Übereinstimmung der Anzahl der Wahlkuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Wähler festzustellen. Sodann hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die Wahlkuverts zu öffnen sowie gemeinsam mit den anderen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen und die Zahl der ungültigen Stimmen für jede Wahl festzustellen. Stimmt die Zahl der für eine Wahl abgegebenen Stimmzettel nicht mit der Zahl der Wahlkuverts überein, ist dies in der Niederschrift (§ 32) festzuhalten. Der Vorsitzende hat hierauf die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel für jede Wahl nach Wählergruppen zu ordnen und schließlich gemeinsam mit den anderen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses die Zahl der in jeder Wahl für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.

(3) Sprengelwahlkommissionen dürfen die Wahlkuverts nur dann öffnen und die Stimmen zählen, wenn mindestens 50 Stimmen abgegeben worden sind. In einem solchen Fall haben sie dem Dienststellenwahlausschuß das Ergebnis sofort mitzuteilen. Ansonsten haben die Sprengelwahlkommissionen die Kuverts ungeöffnet an den Dienststellenwahlausschuß zu übermitteln. Dienststellenwahlausschüsse, in deren Bereich Sprengelwahlkommissionen bestehen, dürfen mit der Öffnung der Kuverts erst beginnen, wenn die Kuverts aller Sprengelwahlkommissionen bzw deren Mitteilungen über das Ergebnis der Stimmenzählung eingelangt sind.

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