§ 10 ALHG (weggefallen)

Allgemeines Landeshaushaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Anweisungen (§ 13§ 10 ALHG) obliegen der im Landesvoranschlag beim betreffenden Haushaltsansatz ausgewiesenen anweisenden Stelle seit 31.12.2017 weggefallen. Ausgenommen sind delegierte Haushaltsansätze. Hier obliegt die Anweisung jener Stelle, an welche der Haushaltsansatz im jeweiligen Rechnungsjahr zur eigenständigen Bewirtschaftung übertragen wurde. Diese bewirtschaftende Stelle bildet eine eigene anweisende Stelle. Die im Zusammenhang mit Anweisungen zu beachtenden Vorgaben sind von der jeweils anweisenden Stelle einzuhalten.

(2) In jeder Abteilung des Amtes der Landesregierung und in jeder Bezirkshauptmannschaft ist ein zentraler Überblick über den laufenden Vollzug des Landesvoranschlages sicherzustellen.

(3) Jeder Abteilungsleiter und jede Abteilungsleiterin im Amt der Landesregierung und jeder Bezirkshauptmann und jede Bezirkshauptfrau ist für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Haushaltsansätze, die in seinen bzw ihren Dienststellenbereich oder in den Bereich der seiner bzw ihrer Dienststelle angegliederten oder nachgeordneten Einrichtungen fallen, einschließlich des Controlling im Sinn des § 25 Abs 1 verantwortlich. Diese Verpflichtung schließt ein, grundsätzlich auch für eine ausreichende Bedeckung überplanmäßiger Ausgaben vorzusorgen.

(4) Der Vollzug der Empfangs-, Zahlungs- und Verrechnungsaufträge (§ 13 Abs 5) obliegt der Landesbuchhaltung, für den Zuständigkeitsbereich einer Bezirkshauptmannschaft der jeweiligen Bezirksbuchhaltung oder den nach sonstigen Vorschriften dazu berufenen anderen Stellen. Zur Optimierung der Abläufe kann der Landesamtsdirektor den Vollzug der Gebarung an dezentrale Organisationseinheiten delegieren. Die Landesbuchhaltung hat in diesen Fällen die Richtigkeit der laufenden Gebarung durch regelmäßige Prüfungen sicherzustellen.

(5) Die Landesregierung kann zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Haushaltsgebarung nähere Vorschriften über die Organisation des Haushaltsvollzuges durch Verordnung erlassen. Diese näheren Vorschriften können insbesondere betreffen

1.

die Vorgangsweise bei den Anweisungen,

2.

die Einrichtung und Gestaltung eigener Kassen (Verlagsgebarung), und

3.

das Controlling (Ziele und Aufgaben des Controllings, Organisation und Durchführung des Controllings, Berichtswesen und die Erstellung von allfälligen speziellen Controllingkonzepten) vor allem zur Unterstützung der Steuerung der Ausgaben.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2017
(1) Anweisungen (§ 13§ 10 ALHG) obliegen der im Landesvoranschlag beim betreffenden Haushaltsansatz ausgewiesenen anweisenden Stelle seit 31.12.2017 weggefallen. Ausgenommen sind delegierte Haushaltsansätze. Hier obliegt die Anweisung jener Stelle, an welche der Haushaltsansatz im jeweiligen Rechnungsjahr zur eigenständigen Bewirtschaftung übertragen wurde. Diese bewirtschaftende Stelle bildet eine eigene anweisende Stelle. Die im Zusammenhang mit Anweisungen zu beachtenden Vorgaben sind von der jeweils anweisenden Stelle einzuhalten.

(2) In jeder Abteilung des Amtes der Landesregierung und in jeder Bezirkshauptmannschaft ist ein zentraler Überblick über den laufenden Vollzug des Landesvoranschlages sicherzustellen.

(3) Jeder Abteilungsleiter und jede Abteilungsleiterin im Amt der Landesregierung und jeder Bezirkshauptmann und jede Bezirkshauptfrau ist für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Haushaltsansätze, die in seinen bzw ihren Dienststellenbereich oder in den Bereich der seiner bzw ihrer Dienststelle angegliederten oder nachgeordneten Einrichtungen fallen, einschließlich des Controlling im Sinn des § 25 Abs 1 verantwortlich. Diese Verpflichtung schließt ein, grundsätzlich auch für eine ausreichende Bedeckung überplanmäßiger Ausgaben vorzusorgen.

(4) Der Vollzug der Empfangs-, Zahlungs- und Verrechnungsaufträge (§ 13 Abs 5) obliegt der Landesbuchhaltung, für den Zuständigkeitsbereich einer Bezirkshauptmannschaft der jeweiligen Bezirksbuchhaltung oder den nach sonstigen Vorschriften dazu berufenen anderen Stellen. Zur Optimierung der Abläufe kann der Landesamtsdirektor den Vollzug der Gebarung an dezentrale Organisationseinheiten delegieren. Die Landesbuchhaltung hat in diesen Fällen die Richtigkeit der laufenden Gebarung durch regelmäßige Prüfungen sicherzustellen.

(5) Die Landesregierung kann zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Haushaltsgebarung nähere Vorschriften über die Organisation des Haushaltsvollzuges durch Verordnung erlassen. Diese näheren Vorschriften können insbesondere betreffen

1.

die Vorgangsweise bei den Anweisungen,

2.

die Einrichtung und Gestaltung eigener Kassen (Verlagsgebarung), und

3.

das Controlling (Ziele und Aufgaben des Controllings, Organisation und Durchführung des Controllings, Berichtswesen und die Erstellung von allfälligen speziellen Controllingkonzepten) vor allem zur Unterstützung der Steuerung der Ausgaben.

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