§ 7 ALHG (weggefallen)

Allgemeines Landeshaushaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung setzt alljährlich oder bei gleichzeitiger Feststellung der Haushaltspläne für zwei aufeinander folgende Jahre (Art 44 Abs 2 L-VG; Doppelbudget) zweijährlich die Richtlinien für die Erstellung des Landesvoranschlages fest und bestimmt den Zeitpunkt der spätesten Eingabe der Einnahmen- und Ausgabenbeträge durch die Abteilungen des Amtes der Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaften, das Landesverwaltungsgericht, die Betriebe und betriebsähnlichen Einrichtungen sowie andere von der Landesregierung bestimmte Dienststellen und Einrichtungen§ 7 ALHG seit 31.12.2017 weggefallen.

(2) Die im Abs 1 angeführten Stellen haben für alle für sie in Betracht kommenden Haushaltsansätze die Einnahmen- und Ausgabenbeträge gemäß den Vorgaben in den Richtlinien (Abs 1) vollständig und rechtzeitig einzugeben.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2017
(1) Die Landesregierung setzt alljährlich oder bei gleichzeitiger Feststellung der Haushaltspläne für zwei aufeinander folgende Jahre (Art 44 Abs 2 L-VG; Doppelbudget) zweijährlich die Richtlinien für die Erstellung des Landesvoranschlages fest und bestimmt den Zeitpunkt der spätesten Eingabe der Einnahmen- und Ausgabenbeträge durch die Abteilungen des Amtes der Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaften, das Landesverwaltungsgericht, die Betriebe und betriebsähnlichen Einrichtungen sowie andere von der Landesregierung bestimmte Dienststellen und Einrichtungen§ 7 ALHG seit 31.12.2017 weggefallen.

(2) Die im Abs 1 angeführten Stellen haben für alle für sie in Betracht kommenden Haushaltsansätze die Einnahmen- und Ausgabenbeträge gemäß den Vorgaben in den Richtlinien (Abs 1) vollständig und rechtzeitig einzugeben.

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