§ 4 ALHG (weggefallen)

Allgemeines Landeshaushaltsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich grundsätzlich vor Ablauf des Kalenderjahres eine Grobplanung für die mittelfristige Orientierung der Haushaltsvoranschläge einschließlich Haftungsobergrenzen zur rechtlich verbindlichen Beschlussfassung vorzulegen§ 4 ALHG seit 31.12.2017 weggefallen. Die Grobplanung umfasst zumindest die vier auf das kommende Haushaltsjahr (Voranschlagsjahr) folgenden Haushaltsjahre. Im Fall eines Doppelbudgets hat die Grobplanung zumindest die drei Haushaltsjahre zu umfassen, die auf die beiden Voranschlagsjahre folgen.

(2) Die vom Landtag beschlossene Grobplanung ist die Grundlage für die Berichterstattung an das Österreichische Koordinationskomitee gemäß dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012.

(3) Bei der Erstellung der Landesvoranschläge für die von der Grobplanung umfassten Haushaltsjahre kann die Landesregierung Umschichtungen vornehmen, wenn damit keine Einnahmenausfälle zu Lasten des Landes und keine Verschiebungen von finanziellen Belastungen des Landes auf die Folgejahre verbunden sind.

(4) Zur Wahrung ausreichender Flexibilität bei der Erstellung der Landesvoranschläge für künftige Haushaltsjahre hat die Landesregierung, wenn dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen, beim Abschluss mehrjähriger Förderungsverträge für die auf Folgejahre entfallenden Förderungsbeträge unter Bedachtnahme auf eine angemessene Vorlauffrist eine Kürzungsmöglichkeit von mindestens 20 % vorzusehen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2017
(1) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich grundsätzlich vor Ablauf des Kalenderjahres eine Grobplanung für die mittelfristige Orientierung der Haushaltsvoranschläge einschließlich Haftungsobergrenzen zur rechtlich verbindlichen Beschlussfassung vorzulegen§ 4 ALHG seit 31.12.2017 weggefallen. Die Grobplanung umfasst zumindest die vier auf das kommende Haushaltsjahr (Voranschlagsjahr) folgenden Haushaltsjahre. Im Fall eines Doppelbudgets hat die Grobplanung zumindest die drei Haushaltsjahre zu umfassen, die auf die beiden Voranschlagsjahre folgen.

(2) Die vom Landtag beschlossene Grobplanung ist die Grundlage für die Berichterstattung an das Österreichische Koordinationskomitee gemäß dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012.

(3) Bei der Erstellung der Landesvoranschläge für die von der Grobplanung umfassten Haushaltsjahre kann die Landesregierung Umschichtungen vornehmen, wenn damit keine Einnahmenausfälle zu Lasten des Landes und keine Verschiebungen von finanziellen Belastungen des Landes auf die Folgejahre verbunden sind.

(4) Zur Wahrung ausreichender Flexibilität bei der Erstellung der Landesvoranschläge für künftige Haushaltsjahre hat die Landesregierung, wenn dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen, beim Abschluss mehrjähriger Förderungsverträge für die auf Folgejahre entfallenden Förderungsbeträge unter Bedachtnahme auf eine angemessene Vorlauffrist eine Kürzungsmöglichkeit von mindestens 20 % vorzusehen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten