§ 7 Sbg. SAG 1995 (weggefallen)

Salzburger Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Das Kollegium des Landesschulrates gliedert sich in drei Sektionen:

a)

die Sektion für die allgemeinbildenden Pflichtschulen;

b)

die Sektion für die allgemeinbildenden höheren Schulen und die in die Zuständigkeit des Landesschulrates fallenden Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung; sowie

c)

die Sektion für die berufsbildenden Schulen.

(2) Jede Sektion setzt sich unter dem Vorsitz des Präsidenten des Landesschulrates aus weiteren sechzehn Mitgliedern des Kollegiums des Landesschulrates mit beschließender Stimme sowie den im Abs 4 angeführten Mitgliedern des Kollegiums des Landesschulrates mit beratender Stimme zusammen§ 7 Sbg.

(3) Die Mitglieder der Sektionen mit beschließender Stimme sind auf Grund von Vorschlägen der Fraktionen des Kollegiums des Landesschulrates von diesem unter Anwendung der im § 2 Abs 1 getroffenen Bestimmungen für die Aufteilung der im § 1 Z 1 lit b und c angeführten Kollegiumsmitglieder auf die einzelnen Landtagsparteien mit der Maßgabe zu bestellen, daß

a)

sich unter den Mitgliedern jedenfalls die Vertreter der Lehrerschaft an jenen Schularten befinden müssen, für die die Sektion eingerichtet ist; und

b)

der Sektion nicht weniger Väter und Mütter schulbesuchender Kinder als Mitglieder angehören dürfen, als die Sektion Vertreter der Lehrerschaft umfaßt.

Die Landesregierung kann die Bestellung zu Mitgliedern der Sektionen aufheben, wenn sie nicht den vorstehenden Bestimmungen entspricht.

(4) Als Mitglieder mit beratender Stimme gehören jeder Sektion an:

a)

je einer der im § 1 Z 2 lit a angeführten Vertreter der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften;

b)

die im § 1 Z 2 lit b angeführten Vertreter der Kammern;

c)

der Amtsdirektor des Landesschulrates, die für die der Sektion zugeordneten Schularten zuständigen Landesschulinspektoren und der Landesschularzt; und

d)

die Vertreter der im § 1 Z 2 lit d angeführten Landesschülervertretung, der Lehrer-Personalvertretung und der Eltern.

(5) § 5 Abs 4 findet auf die Sitzungen der Sektionen sinngemäß Anwendung SAG 1995 seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2018
(1) Das Kollegium des Landesschulrates gliedert sich in drei Sektionen:

a)

die Sektion für die allgemeinbildenden Pflichtschulen;

b)

die Sektion für die allgemeinbildenden höheren Schulen und die in die Zuständigkeit des Landesschulrates fallenden Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung; sowie

c)

die Sektion für die berufsbildenden Schulen.

(2) Jede Sektion setzt sich unter dem Vorsitz des Präsidenten des Landesschulrates aus weiteren sechzehn Mitgliedern des Kollegiums des Landesschulrates mit beschließender Stimme sowie den im Abs 4 angeführten Mitgliedern des Kollegiums des Landesschulrates mit beratender Stimme zusammen§ 7 Sbg.

(3) Die Mitglieder der Sektionen mit beschließender Stimme sind auf Grund von Vorschlägen der Fraktionen des Kollegiums des Landesschulrates von diesem unter Anwendung der im § 2 Abs 1 getroffenen Bestimmungen für die Aufteilung der im § 1 Z 1 lit b und c angeführten Kollegiumsmitglieder auf die einzelnen Landtagsparteien mit der Maßgabe zu bestellen, daß

a)

sich unter den Mitgliedern jedenfalls die Vertreter der Lehrerschaft an jenen Schularten befinden müssen, für die die Sektion eingerichtet ist; und

b)

der Sektion nicht weniger Väter und Mütter schulbesuchender Kinder als Mitglieder angehören dürfen, als die Sektion Vertreter der Lehrerschaft umfaßt.

Die Landesregierung kann die Bestellung zu Mitgliedern der Sektionen aufheben, wenn sie nicht den vorstehenden Bestimmungen entspricht.

(4) Als Mitglieder mit beratender Stimme gehören jeder Sektion an:

a)

je einer der im § 1 Z 2 lit a angeführten Vertreter der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften;

b)

die im § 1 Z 2 lit b angeführten Vertreter der Kammern;

c)

der Amtsdirektor des Landesschulrates, die für die der Sektion zugeordneten Schularten zuständigen Landesschulinspektoren und der Landesschularzt; und

d)

die Vertreter der im § 1 Z 2 lit d angeführten Landesschülervertretung, der Lehrer-Personalvertretung und der Eltern.

(5) § 5 Abs 4 findet auf die Sitzungen der Sektionen sinngemäß Anwendung SAG 1995 seit 31.12.2018 weggefallen.

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