§ 11 Gem-PVWO § 11

Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Wahlausschüssen die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse der Bediensteten spätestens eine Woche nach dem Stichtag zur Verfügung zu stellen. Die Wahlausschüsse haben die Wählerliste zu verfassen.

(2) Die Verzeichnisse des Dienstgebers sowie die Wählerlisten haben die Familiennamen und Vornamen, die Geburtsdaten, die Wohnanschriften und allfällige Amtstitel der Wahlberechtigten zu enthalten. Die Verzeichnisse sind nach Dienststellen zu untergliedern. Sind keine Dienststellen, aber unterschiedliche Organisationseinheiten (zB Kindergarten, Seniorenheim, Bauhof) vorhanden, können die Verzeichnisse nach diesen Organisationseinheiten untergliedert werden. Wenn Sprengelwahlkommissionen eingerichtet werden, sind die Wählerlisten nach den Wahlsprengeln zu gliedern.

(3) Die Wahlausschüsse haben die Wählerlisten durch mindestens sieben Arbeitstage zur Einsicht durch die Wahlberechtigten in den in Betracht kommenden Amtsgebäuden und Dienststellen aufzulegen. Die Auflage der Wählerlisten hat spätestens fünf Wochen vor dem allgemeinen Wahltag zu beginnen. Die Einsichtnahme muß mindestens drei Stunden an jedem Arbeitstag möglich sein. Wenn keine Dienststellen eingerichtet sind, hat die Auflage der Wählerlisten jedenfalls im Gemeindeamt zu erfolgen. Spätestens vor dem ersten Tag der Auflage der Wählerlisten sind der Zeitraum der Auflage, die für die Einsichtnahme bestimmten Stunden und der Ort der Auflage durch Anschlag in den in Betracht kommenden Amtsgebäuden kundzumachen.

(4) Über Verlangen einer im Personalvertretungsausschuß vertretenen Wählergruppe, der Vertrauensperson oder einer sonstigen Wählergruppe ist dieser je eine Ausfertigung der Wählerliste zur Verfügung zu stellen. Wenn ein solches Verlangen bis drei Tage vor Auflage der Wählerliste gestellt wird, ist die Ausfertigung der Wählerliste spätestens mit Beginn der Auflage zur Verfügung zu stellen; bei einem späteren Verlangen ist eine Ausfertigung der aufliegenden Wählerliste binnen einer Woche zur Verfügung zu stellen.

(5) Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist schriftlich Einwendungen wegen der Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter beim zuständigen Wahlausschuß erheben. Diese Einwendungen sind beim Vorsitzenden des zuständigen Wahlausschusses einzubringen und zu begründen. Über die Einwendungen haben die Wahlausschüsse innerhalb von drei Arbeitstagen nach Ablauf der Auflagefrist zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem Bediensteten, der die Einwendung erhoben hat, und dem Bediensteten, auf den sich die Einwendung bezieht, schriftlich mitzuteilen. Wenn aufgrund der Entscheidung eine Richtigstellung der Wählerliste und allenfalls auch der Wählerliste einer anderen Dienststelle erforderlich ist, ist dies in die Entscheidung aufzunehmen. Die Entscheidung kann dem Bediensteten auch an seinem Arbeitsplatz zugestellt werden. Gegen die Entscheidung kann ein ordentliches Rechtsmittel nicht erhoben werden.

(6) Der Wahlausschuß ist befugt, offensichtliche Unrichtigkeiten in der Wählerliste bis zum Wahltag auch ohne Antrag zu berichtigen. Die davon betroffenen Bediensteten sind hievon zu verständigen, wenn dies für die Ausübung des Wahlrechtes von Bedeutung ist.

(7) Die nach den vorstehenden Bestimmungen erstellte Wählerliste ist der Wahl zugrundezulegen. An der Wahl dürfen nur Bedienstete teilnehmen, die in der Wählerliste eingetragen sind. Wenn dies nicht bereits geschehen ist, sind alle in der Wählerliste enthaltenen Wahlberechtigten mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen.

Stand vor dem 28.03.2014

In Kraft vom 31.03.1998 bis 28.03.2014

(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Wahlausschüssen die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse der Bediensteten spätestens eine Woche nach dem Stichtag zur Verfügung zu stellen. Die Wahlausschüsse haben die Wählerliste zu verfassen.

(2) Die Verzeichnisse des Dienstgebers sowie die Wählerlisten haben die Familiennamen und Vornamen, die Geburtsdaten, die Wohnanschriften und allfällige Amtstitel der Wahlberechtigten zu enthalten. Die Verzeichnisse sind nach Dienststellen zu untergliedern. Sind keine Dienststellen, aber unterschiedliche Organisationseinheiten (zB Kindergarten, Seniorenheim, Bauhof) vorhanden, können die Verzeichnisse nach diesen Organisationseinheiten untergliedert werden. Wenn Sprengelwahlkommissionen eingerichtet werden, sind die Wählerlisten nach den Wahlsprengeln zu gliedern.

(3) Die Wahlausschüsse haben die Wählerlisten durch mindestens sieben Arbeitstage zur Einsicht durch die Wahlberechtigten in den in Betracht kommenden Amtsgebäuden und Dienststellen aufzulegen. Die Auflage der Wählerlisten hat spätestens fünf Wochen vor dem allgemeinen Wahltag zu beginnen. Die Einsichtnahme muß mindestens drei Stunden an jedem Arbeitstag möglich sein. Wenn keine Dienststellen eingerichtet sind, hat die Auflage der Wählerlisten jedenfalls im Gemeindeamt zu erfolgen. Spätestens vor dem ersten Tag der Auflage der Wählerlisten sind der Zeitraum der Auflage, die für die Einsichtnahme bestimmten Stunden und der Ort der Auflage durch Anschlag in den in Betracht kommenden Amtsgebäuden kundzumachen.

(4) Über Verlangen einer im Personalvertretungsausschuß vertretenen Wählergruppe, der Vertrauensperson oder einer sonstigen Wählergruppe ist dieser je eine Ausfertigung der Wählerliste zur Verfügung zu stellen. Wenn ein solches Verlangen bis drei Tage vor Auflage der Wählerliste gestellt wird, ist die Ausfertigung der Wählerliste spätestens mit Beginn der Auflage zur Verfügung zu stellen; bei einem späteren Verlangen ist eine Ausfertigung der aufliegenden Wählerliste binnen einer Woche zur Verfügung zu stellen.

(5) Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist schriftlich Einwendungen wegen der Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter beim zuständigen Wahlausschuß erheben. Diese Einwendungen sind beim Vorsitzenden des zuständigen Wahlausschusses einzubringen und zu begründen. Über die Einwendungen haben die Wahlausschüsse innerhalb von drei Arbeitstagen nach Ablauf der Auflagefrist zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem Bediensteten, der die Einwendung erhoben hat, und dem Bediensteten, auf den sich die Einwendung bezieht, schriftlich mitzuteilen. Wenn aufgrund der Entscheidung eine Richtigstellung der Wählerliste und allenfalls auch der Wählerliste einer anderen Dienststelle erforderlich ist, ist dies in die Entscheidung aufzunehmen. Die Entscheidung kann dem Bediensteten auch an seinem Arbeitsplatz zugestellt werden. Gegen die Entscheidung kann ein ordentliches Rechtsmittel nicht erhoben werden.

(6) Der Wahlausschuß ist befugt, offensichtliche Unrichtigkeiten in der Wählerliste bis zum Wahltag auch ohne Antrag zu berichtigen. Die davon betroffenen Bediensteten sind hievon zu verständigen, wenn dies für die Ausübung des Wahlrechtes von Bedeutung ist.

(7) Die nach den vorstehenden Bestimmungen erstellte Wählerliste ist der Wahl zugrundezulegen. An der Wahl dürfen nur Bedienstete teilnehmen, die in der Wählerliste eingetragen sind. Wenn dies nicht bereits geschehen ist, sind alle in der Wählerliste enthaltenen Wahlberechtigten mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen.

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