§ 20 Oö. SchAG 1998 (weggefallen)

Oö. Schulaufsichtsgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Niemand darf einem Kollegium gleichzeitig als Mitglied mit beschließender Stimme und als Mitglied mit beratender Stimme angehören.

(2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 57/2014§ 20 )

(3) Ein Lehrer an einer in die Zuständigkeit des Landesschulrates fallenden Schule in Oberösterreich darf dem Kollegium des Landesschulrates nur dann als weiteres Mitglied angehören, wenn die Zahl der Elternvertreter jene der Lehrervertreter überwiegt.

(4) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)

(5) Im Kollegium des Landesschulrates muß die Zahl der zu bestellenden Mitglieder (§ 1 Abs. 1 Z 3), die nicht Lehrer sind, mindestens so groß sein wie die Zahl der Lehrer. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)

SchAG 1998 seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2018
(1) Niemand darf einem Kollegium gleichzeitig als Mitglied mit beschließender Stimme und als Mitglied mit beratender Stimme angehören.

(2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 57/2014§ 20 )

(3) Ein Lehrer an einer in die Zuständigkeit des Landesschulrates fallenden Schule in Oberösterreich darf dem Kollegium des Landesschulrates nur dann als weiteres Mitglied angehören, wenn die Zahl der Elternvertreter jene der Lehrervertreter überwiegt.

(4) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)

(5) Im Kollegium des Landesschulrates muß die Zahl der zu bestellenden Mitglieder (§ 1 Abs. 1 Z 3), die nicht Lehrer sind, mindestens so groß sein wie die Zahl der Lehrer. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)

SchAG 1998 seit 31.12.2018 weggefallen.

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