§ 2 Oö. VbA - Land- und Forstwirtschaft (weggefallen)

Oö. Verordnung biologische Arbeitsstoffe - Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Die erstmalige beabsichtigte Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4 ist der§ 2 Oö. VbA - Land- und Forstwirtschaftsinspektion mindestens 30 Tage vor dem Beginn der Arbeiten schriftlich zu meldenForstwirtschaft seit 31.12.2019 weggefallen. Nach Ablauf dieser Frist können Dienstgeber davon ausgehen, dass die Verwendung zulässig ist, solange sie über keine anderen Erkenntnisse verfügen. Wenn an den Arbeitsverfahren wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die für die Sicherheit oder Gesundheit am Arbeitsplatz von Bedeutung sind und auf Grund deren die Meldung überholt ist, hat eine neue Meldung zu erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.11.2001 bis 31.12.2019
Die erstmalige beabsichtigte Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4 ist der§ 2 Oö. VbA - Land- und Forstwirtschaftsinspektion mindestens 30 Tage vor dem Beginn der Arbeiten schriftlich zu meldenForstwirtschaft seit 31.12.2019 weggefallen. Nach Ablauf dieser Frist können Dienstgeber davon ausgehen, dass die Verwendung zulässig ist, solange sie über keine anderen Erkenntnisse verfügen. Wenn an den Arbeitsverfahren wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die für die Sicherheit oder Gesundheit am Arbeitsplatz von Bedeutung sind und auf Grund deren die Meldung überholt ist, hat eine neue Meldung zu erfolgen.

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