§ 4 Oö. G-GBG (weggefallen)

Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
Bei der Auswahlentscheidung zwischen Bewerberinnen und Bewerbern dürfen insbesondere folgende Kriterien nicht benachteiligend herangezogen werden:

1.

eine bestehende oder frühere

a)

Unterbrechung der Erwerbstätigkeit,

b)

Teilzeitbeschäftigung oder

c)

Herabsetzung der Wochendienstzeit,

2.

Lebensalter und Familienstand,

3.

Einkünfte der Ehegattin (des Ehegatten) oder Lebensgefährtin oder eingetragene Partnerin (Lebensgefährten oder eingetragenen Partners) einer Bewerberin,

4.

zeitliche Belastungen durch die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen und die Absicht, von der Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung oder der Herabsetzung der Wochendienstzeit Gebrauch zu machen.

(Anm: LGBl.Nr. 54/2012)

§ 4 Oö. G-GBG seit 31.07.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.07.2021
Bei der Auswahlentscheidung zwischen Bewerberinnen und Bewerbern dürfen insbesondere folgende Kriterien nicht benachteiligend herangezogen werden:

1.

eine bestehende oder frühere

a)

Unterbrechung der Erwerbstätigkeit,

b)

Teilzeitbeschäftigung oder

c)

Herabsetzung der Wochendienstzeit,

2.

Lebensalter und Familienstand,

3.

Einkünfte der Ehegattin (des Ehegatten) oder Lebensgefährtin oder eingetragene Partnerin (Lebensgefährten oder eingetragenen Partners) einer Bewerberin,

4.

zeitliche Belastungen durch die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen und die Absicht, von der Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung oder der Herabsetzung der Wochendienstzeit Gebrauch zu machen.

(Anm: LGBl.Nr. 54/2012)

§ 4 Oö. G-GBG seit 31.07.2021 weggefallen.

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