§ 34 Oö. LFBAG 1991

Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1991 bis 31.12.9999

§ 34

Geschäftsordnung

 

(1) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Ausschusses sind in einer Geschäftsordnung zu regeln, die der Ausschuß zu beschließen hat.

(2) In der Geschäftsordnung ist vorzusehen, daß der bei der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich verantwortlich mit der Besorgung der Aufgaben einer Geschäftsstelle der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle betraute Bedienstete (Geschäftsführer) den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme beigezogen werden kann.

(3) Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Geschäftsordnung gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt oder die ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben des Ausschusses nicht gewährleistet.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1991 bis 31.12.9999

§ 34

Geschäftsordnung

 

(1) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Ausschusses sind in einer Geschäftsordnung zu regeln, die der Ausschuß zu beschließen hat.

(2) In der Geschäftsordnung ist vorzusehen, daß der bei der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich verantwortlich mit der Besorgung der Aufgaben einer Geschäftsstelle der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle betraute Bedienstete (Geschäftsführer) den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme beigezogen werden kann.

(3) Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Geschäftsordnung gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt oder die ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben des Ausschusses nicht gewährleistet.

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