§ 31 Oö. LB 1977 (weggefallen)

Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratsfondsverordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 31

(1) Die Rechnungsprüfer haben die Ergebnisse ihrer Prüfungstätigkeit zum Gegenstand eines Berichtes an die nächste Betriebs(Gruppen)versammlung zu machen.

(2) Die Rechnungsprüfer haben überdies den Betriebsrat von festgestellten Mängeln der Buch- oder Geschäftsführung unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen und Vorschläge für deren Beseitigung zu erstatten; erforderlichenfalls sind die festgestellten Mängel auch der Landarbeiterkammer für Oberösterreich schriftlich bekanntzugeben LB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Festgestellte Mängel, die eine sofortige Untersuchung oder Beseitigung erfordern, sind dem Obmann des Betriebsrates (Stellvertreter) unverzüglich mündlich bekanntzugeben.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.12.1977 bis 31.12.2019
§ 31

(1) Die Rechnungsprüfer haben die Ergebnisse ihrer Prüfungstätigkeit zum Gegenstand eines Berichtes an die nächste Betriebs(Gruppen)versammlung zu machen.

(2) Die Rechnungsprüfer haben überdies den Betriebsrat von festgestellten Mängeln der Buch- oder Geschäftsführung unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen und Vorschläge für deren Beseitigung zu erstatten; erforderlichenfalls sind die festgestellten Mängel auch der Landarbeiterkammer für Oberösterreich schriftlich bekanntzugeben LB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Festgestellte Mängel, die eine sofortige Untersuchung oder Beseitigung erfordern, sind dem Obmann des Betriebsrates (Stellvertreter) unverzüglich mündlich bekanntzugeben.

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