§ 2 Oö. FischV (weggefallen)

Oö. Fischereiverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2020 bis 31.12.9999
§ 2

Urkundensammlung

(1) Bei den in die Urkundensammlung aufzunehmenden Urkunden muß es sich um Originalurkunden oder beglaubigte Abschriften handeln. Aufzunehmen sind alle den Bestand oder den Umfang eines Fischereirechtes berührenden Urkunden (wie Kauf-, Übergabe-, Schenkungs-, Tausch-, Pachtverträge, Einantwortungsurkunden, gerichtliche und behördliche Entscheidungen bzwFischV seit 30.09.2020 weggefallen. Verfügungen u. dgl.).

(2) Die Aufnahme hat in Umschlägen nach dem Muster der Anlage 4 zu erfolgen. Die Umschläge sind mit der Ordnungsnummer, gegebenenfalls auch der Subzahl der Eintragung im A- bzw. B-Blatt des Hauptbuches zu versehen und in deren Reihenfolge aufzubewahren.

Stand vor dem 30.09.2020

In Kraft vom 01.01.1984 bis 30.09.2020
§ 2

Urkundensammlung

(1) Bei den in die Urkundensammlung aufzunehmenden Urkunden muß es sich um Originalurkunden oder beglaubigte Abschriften handeln. Aufzunehmen sind alle den Bestand oder den Umfang eines Fischereirechtes berührenden Urkunden (wie Kauf-, Übergabe-, Schenkungs-, Tausch-, Pachtverträge, Einantwortungsurkunden, gerichtliche und behördliche Entscheidungen bzwFischV seit 30.09.2020 weggefallen. Verfügungen u. dgl.).

(2) Die Aufnahme hat in Umschlägen nach dem Muster der Anlage 4 zu erfolgen. Die Umschläge sind mit der Ordnungsnummer, gegebenenfalls auch der Subzahl der Eintragung im A- bzw. B-Blatt des Hauptbuches zu versehen und in deren Reihenfolge aufzubewahren.

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