§ 7 Oö. LFBAG 1991

Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1991 bis 31.12.9999

§ 7

Ausbildungsstufen

 

(1) Die Berufsausbildung in den im § 6 genannten Ausbildungsgebieten gliedert sich in die Ausbildung

1.

zum Facharbeiter, zur Facharbeiterin;

2.

zum Meister, zur Meisterin.

(2) In den folgenden Bestimmungen sind durch die Anführung der bloß männlichen Formen beide Geschlechter gemeint.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1991 bis 31.12.9999

§ 7

Ausbildungsstufen

 

(1) Die Berufsausbildung in den im § 6 genannten Ausbildungsgebieten gliedert sich in die Ausbildung

1.

zum Facharbeiter, zur Facharbeiterin;

2.

zum Meister, zur Meisterin.

(2) In den folgenden Bestimmungen sind durch die Anführung der bloß männlichen Formen beide Geschlechter gemeint.

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