§ 5 Oö. LB 1977 (weggefallen)

Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratsfondsverordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 5

(1) Soweit § 10 nicht anderes bestimmt, beschließt über Leistungen aus dem Betriebsratsfonds der Betriebsrat und sind Anweisungen zu Leistungen aus dem Betriebsratsfonds vom Obmann des Betriebsrates zu unterfertigen und vom Kassaverwalter gegenzuzeichnen.

(2) Beschlüsse über Leistungen aus dem Betriebsratsfonds sind mit einer kurzen Darstellung des Sachverhaltes in die Niederschrift über die Sitzung aufzunehmen LB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.12.1977 bis 31.12.2019
§ 5

(1) Soweit § 10 nicht anderes bestimmt, beschließt über Leistungen aus dem Betriebsratsfonds der Betriebsrat und sind Anweisungen zu Leistungen aus dem Betriebsratsfonds vom Obmann des Betriebsrates zu unterfertigen und vom Kassaverwalter gegenzuzeichnen.

(2) Beschlüsse über Leistungen aus dem Betriebsratsfonds sind mit einer kurzen Darstellung des Sachverhaltes in die Niederschrift über die Sitzung aufzunehmen LB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen.

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