§ 27 Oö. LFBAG 1991 (weggefallen)

Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.11.2025 bis 31.12.9999
(1) Die in diesem Landesgesetz vorgesehenen Prüfungen sind bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle abzuhalten.

(2) Um die Zulassung zu einer Prüfung ist schriftlich bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle anzusuchen.

(3) Die Prüfungen sind am Sitz der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle abzuhalten§ 27 . Sie können aber zur Gänze oder zum Teil auch an einer dafür geeigneten Bildungsstätte oder in anerkannten Lehrbetrieben des betreffenden Ausbildungsgebiets abgehalten werden, sofern die Bildungsstätte oder der Lehrbetrieb hiefür zur Verfügung stehenLFBAG 1991 seit 27.11.2025 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013)

Stand vor dem 27.11.2025

In Kraft vom 16.02.2013 bis 27.11.2025
(1) Die in diesem Landesgesetz vorgesehenen Prüfungen sind bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle abzuhalten.

(2) Um die Zulassung zu einer Prüfung ist schriftlich bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle anzusuchen.

(3) Die Prüfungen sind am Sitz der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle abzuhalten§ 27 . Sie können aber zur Gänze oder zum Teil auch an einer dafür geeigneten Bildungsstätte oder in anerkannten Lehrbetrieben des betreffenden Ausbildungsgebiets abgehalten werden, sofern die Bildungsstätte oder der Lehrbetrieb hiefür zur Verfügung stehenLFBAG 1991 seit 27.11.2025 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013)

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