§ 3 Oö. LFBAG 1991 (weggefallen)

Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.11.2025 bis 31.12.9999
§ 3

Anwendung der Berufsausbildungsvorschriften anderer Bundesländer

(1) Wer in einem anderen Bundesland auf Grund eines zum Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, erlassenen Ausführungsgesetzes zur Führung einer Berufsbezeichnung berechtigt ist, darf diese Berufsbezeichnung auch in Oberösterreich führen.

(2) Die in einem anderen Bundesland auf Grund eines Ausführungsgesetzes zum Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, zurückgelegte Lehrzeit, die Zeit der Verwendung als Facharbeiter sowie der auf Grund eines solchen Ausführungsgesetzes erfolgte Besuch von gleichwertigen Kursen

oder Lehrgängen und der Besuch von Berufs- oder Fachschulen gelten als solche nach diesem Landesgesetz LFBAG 1991 seit 27.11.2025 weggefallen.

Stand vor dem 27.11.2025

In Kraft vom 01.09.1991 bis 27.11.2025
§ 3

Anwendung der Berufsausbildungsvorschriften anderer Bundesländer

(1) Wer in einem anderen Bundesland auf Grund eines zum Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, erlassenen Ausführungsgesetzes zur Führung einer Berufsbezeichnung berechtigt ist, darf diese Berufsbezeichnung auch in Oberösterreich führen.

(2) Die in einem anderen Bundesland auf Grund eines Ausführungsgesetzes zum Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, zurückgelegte Lehrzeit, die Zeit der Verwendung als Facharbeiter sowie der auf Grund eines solchen Ausführungsgesetzes erfolgte Besuch von gleichwertigen Kursen

oder Lehrgängen und der Besuch von Berufs- oder Fachschulen gelten als solche nach diesem Landesgesetz LFBAG 1991 seit 27.11.2025 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten