§ 23 Oö. LB 1977 (weggefallen)

Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratsfondsverordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 23

(1) Die Betriebs(Gruppen)versammlung, in der die Wahl der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) erfolgen soll, ist so rechtzeitig einzuberufen, daß die neugewählten Rechnungsprüfer unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der früheren Rechnungsprüfer (Stellvertreter) ihre Tätigkeit aufnehehmen können.

(2) Die Einberufung hat den Hinweis zu enthalten, daß Wahlvorschläge, die höchstens doppelt so viele Kandidaten enthalten dürfen, als Rechnungsprüfer (ausschließlich Stellvertreter) zu wählen sind, schriftlich oder mündlich beim Vorsitzenden der Betriebs(Gruppen)versammlung erstattet werden können LB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.12.1977 bis 31.12.2019
§ 23

(1) Die Betriebs(Gruppen)versammlung, in der die Wahl der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) erfolgen soll, ist so rechtzeitig einzuberufen, daß die neugewählten Rechnungsprüfer unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der früheren Rechnungsprüfer (Stellvertreter) ihre Tätigkeit aufnehehmen können.

(2) Die Einberufung hat den Hinweis zu enthalten, daß Wahlvorschläge, die höchstens doppelt so viele Kandidaten enthalten dürfen, als Rechnungsprüfer (ausschließlich Stellvertreter) zu wählen sind, schriftlich oder mündlich beim Vorsitzenden der Betriebs(Gruppen)versammlung erstattet werden können LB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen.

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