§ 21 Oö. LFBAG 1991

Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2006 bis 31.12.9999

VVI. HAUPTSTÜCK

Sonderformen der Ausbildung

§ 21

Sonderformen der Ausbildung zum Facharbeiter

(1) Ausbildungswerbern, die nicht dauernd in einem Arbeitsverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind, ist auf Antrag von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eine über einen längeren als den gemäß § 8 Abs. 1 festgelegten Zeitraum verteilte Ausbildung in der Höchstdauer von fünf Jahren zu gestatten; hiebei ist die Verwandtschaft der Berufe und das Ausmaß der praktischen Tätigkeit zu berücksichtigen.

(2) Ausbildungswerbern, die neben ihrem Arbeitsverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft einer nicht land- und forstwirtschaftlichen Teilzeitarbeit nachgehen, ist die Lehrzeit um den aliquoten Teil dieser Teilzeitarbeit zu verlängern. Der erfolgreiche Besuch einer einschlägigen Berufsschule oder eines Fachkurses in der Dauer von mindestens 120 Stunden je Lehrjahr ist neben der insgesamt dreijährigen Lehrzeit Voraussetzung für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung.

(3) Die Berufsbezeichnung "Facharbeiter" kann auch von auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet Beschäftigten, die nicht dem Personenkreis des § 1 Abs. 1 angehören, erworben werden; die Bestimmungen dieses Landesgesetzes sind mit Ausnahme des 1. Abschnittes des III. Hauptstückes sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.07.2006

In Kraft vom 01.09.1991 bis 31.07.2006

VVI. HAUPTSTÜCK

Sonderformen der Ausbildung

§ 21

Sonderformen der Ausbildung zum Facharbeiter

(1) Ausbildungswerbern, die nicht dauernd in einem Arbeitsverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind, ist auf Antrag von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eine über einen längeren als den gemäß § 8 Abs. 1 festgelegten Zeitraum verteilte Ausbildung in der Höchstdauer von fünf Jahren zu gestatten; hiebei ist die Verwandtschaft der Berufe und das Ausmaß der praktischen Tätigkeit zu berücksichtigen.

(2) Ausbildungswerbern, die neben ihrem Arbeitsverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft einer nicht land- und forstwirtschaftlichen Teilzeitarbeit nachgehen, ist die Lehrzeit um den aliquoten Teil dieser Teilzeitarbeit zu verlängern. Der erfolgreiche Besuch einer einschlägigen Berufsschule oder eines Fachkurses in der Dauer von mindestens 120 Stunden je Lehrjahr ist neben der insgesamt dreijährigen Lehrzeit Voraussetzung für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung.

(3) Die Berufsbezeichnung "Facharbeiter" kann auch von auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet Beschäftigten, die nicht dem Personenkreis des § 1 Abs. 1 angehören, erworben werden; die Bestimmungen dieses Landesgesetzes sind mit Ausnahme des 1. Abschnittes des III. Hauptstückes sinngemäß anzuwenden.

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