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(2) Die Ausbildung zum Facharbeiter nach Abs§ 14 Oö. 1 wird mit der erfolgreichen Ablegung der Facharbeiterprüfung abgeschlossenLFBAG 1991 seit 27.11.2025 weggefallen. Im Fall des Abs. 1 Z 2 kann die Facharbeiterprüfung in Form von Teilprüfungen im Sinn des § 13a abgelegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass neben den sonstigen Voraussetzungen die Ausbildung im Fachkurs in jenen Teilen des Berufsbildes, in welchen die Teilprüfungen abgelegt werden sollen, bereits abgeschlossen ist. Ausbildungs- und Praxiszeiten aus anderen (Lehr)Berufen sowie Schulzeiten sind unter Bedachtnahme auf ihre Dauer und Verwertbarkeit auf die praktische Tätigkeit im betreffenden Ausbildungsgebiet anzurechnen (Abs. 1 Z 1). Hinsichtlich verwandt gestellter Lehrberufe ist darüber hinaus § 12 Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen. (Anm: LGBl. Nr. 85/2006)
(Anm: LGBl.Nr. 64/1999)
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(2) Die Ausbildung zum Facharbeiter nach Abs§ 14 Oö. 1 wird mit der erfolgreichen Ablegung der Facharbeiterprüfung abgeschlossenLFBAG 1991 seit 27.11.2025 weggefallen. Im Fall des Abs. 1 Z 2 kann die Facharbeiterprüfung in Form von Teilprüfungen im Sinn des § 13a abgelegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass neben den sonstigen Voraussetzungen die Ausbildung im Fachkurs in jenen Teilen des Berufsbildes, in welchen die Teilprüfungen abgelegt werden sollen, bereits abgeschlossen ist. Ausbildungs- und Praxiszeiten aus anderen (Lehr)Berufen sowie Schulzeiten sind unter Bedachtnahme auf ihre Dauer und Verwertbarkeit auf die praktische Tätigkeit im betreffenden Ausbildungsgebiet anzurechnen (Abs. 1 Z 1). Hinsichtlich verwandt gestellter Lehrberufe ist darüber hinaus § 12 Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen. (Anm: LGBl. Nr. 85/2006)
(Anm: LGBl.Nr. 64/1999)